Autoren-Tipp: Der Unterschied zwischen Plagiat und Urheberrechtsverletzung

Bis es sich herumgesprochen hat, dass Abschreiben immer irgendwann ans Tageslicht kommt, werden wohl noch einige Plagiatsfälle aufgedeckt werden. Dabei wird oft die Frage gestellt: Ist das überhaupt ein Plagiat? Was ist ein Plagiat eigentlich, und worin besteht der Unterschied zu einer Verletzung des Urheberrechts?

Die Antwort ist auf den ersten Blick einfach: Das Urheberrecht und seine Verletzung sind juristische Begriffe. Sie sind sehr klar definiert und in Deutschland in vom Bundestag verabschiedeten Gesetzen niedergelegt. Ein Plagiat hingegen ist ein ethisch-moralischer Begriff: jemand gibt fremdes geistiges Eigentum als eigenes aus.

Plagiate gibt es in vielen Bereichen, in denen das Urheberrecht keine Rolle spielt, dafür aber gewerbliche Schutzrechte (etwa das Patent- oder Gebrauchsmusterrecht). Wer den Text eines anderen kopiert und dabei das Zitatrecht nicht beachtet, verstößt damit in der Regel gegen das Urheberrecht. Plagiate verstoßen aber nicht zwangsläufig gegen Gesetze – einen Roman von Karl May zu plagiieren wäre zum Beispiel nicht verboten, da das Urheberrecht des Autors 70 Jahre nach seinem Tod abgelaufen ist. Trotzdem würde es von den meisten Lesern als illegitim betrachtet, gäbe ein Autor einen Karl-May-Western als eigenes Werk aus. Ähnliches gilt für Dinge, die gar nicht unter dem Schutz des Urheberrechts stehen, wie zum Beispiel Ideen. Ideen (etwa eine grobe Romanhandlung) sind für sich nicht schutzfähig, werden aber trotzdem gern plagiiert. Das ist dann ein moralisches Problem, kein rechtliches.

Nicht jede Verletzung des Urheberrechts ist indessen ein Plagiat. Der Verletzer muss auch kein Plagiat begehen, um das Urheberrecht zu verletzen. Ein Buch illegal zu kopieren und anzubieten, stellt definitiv eine Urheberrechts-Verletzung dar – aber kein Plagiat, solange der Verbreiter das Werk nicht auch noch unter eigenem Namen feilbietet. In letzterem Fall würden aber gleich zwei Rechte des Urhebers verletzt. Aber auch das seitenlange Zitat eines berühmten Autors unter Namensnennung in einem Roman wäre zwar kein Plagiat (der wahre Autor ist ja genannt), aber eine Verletzung des Urheberrechts.

Was dem Plagiator droht, hängt also davon ab, ob er eine Urheberrechtsverletzung begangen und welche weiteren Rechte er eventuell verletzt hat. Darüber öffentlich zu berichten, steht übrigens im Einklang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein veröffentlichter Text, und darum geht es ja hier in der Regel, ist der Öffentlichkeitssphäre zuzuordnen, die den schwächsten Schutz genießt. Lediglich bei einem Eingriff in die Privatsphäre müsste man sich vorab die Frage stellen, ob der Betreffende eine Person öffentlichen Interesses ist. Natürlich müssen die in diesem Zusammenhang getroffenen Behauptungen wahr (beweisbar) sein oder klar als Meinung erkennbar (Meinungsfreiheit) – und nicht zur diffamierenden Schmähkritik werden.