Autoren-Tipp: Einkünfte aus dem Schreiben und Hartz 4 / Arbeitslosengeld II

Beim Blick auf die Bestsellerlisten vergisst man schnell, dass der Beruf des Autors immer noch zu den am schlechtesten bezahlten Tätigkeiten gehört. Das Durchschnittseinkommen der in der Künstlersozialkasse im Bereich “Wort” Versicherten lag 2014 bei rund 19.000 Euro; bei Autorinnen sogar bei nur 16.000 Euro, das sind etwas über 1000 Euro im Monat. Wenn das der Durchschnitt ist, muss es auch zahlreiche Schreibende geben, die weniger einnehmen – und damit in den Bereich der Grundsicherung durch Hartz 4 respektive Arbeitslosengeld II fallen.

Was müssen Autoren tun, die bereits ALG II beziehen oder einen Antrag stellen wollen? Grundsätzlich dürfen Sie auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen (und die freiberufliche Tätigkeit des Schreibens gehört hier dazu). Es gibt aber keinen Arbeitgeber, der ein bestimmtes Einkommen bescheinigen könnte. Diese Funktion übernehmen Sie selbst. Als Einkommen angerechnet wird die Differenz zwischen den erzielten Einnahmen und Ihren Ausgaben, soweit diese “notwendig und angemessen” waren. Hier müssen Sie von Seiten Ihres Sachbearbeiters mit mehr Strenge als beim Finanzamt rechnen – es soll natürlich vermieden werden, dass Sie irgendwelchen Luxus einfach als Betriebsausgabe ansetzen, etwa eine Kreuzfahrt im Amazonas als Recherchereise…

Zur Abrechnung Ihres Einkommens dient die Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen Selbständiger). Dabei handelt es sich gewissermaßen um eine Spezialversion der Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Sie Ihrem Finanzamt vorlegen würden. Es gibt dabei ein paar Besonderheiten – so wird für Pkw-Nutzung weniger angerechnet als vom Finanzamt, und Sie können keine Abschreibungen geltend machen, denn dabei handelt es sich nicht um Ausgaben. Ihre Ausgaben müssen zum einen durch Rechnungen belegt sein und zum anderen zu Ihrer Tätigkeit passen: Wenn Sie nur schreiben, werden Sie etwa nicht den allerneuesten Mac Pro benötigen, ein günstiges Notebook genügt.

Der erste Schritt – vor Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit – sollte in der Abgabe einer Veränderungsmitteilung bestehen. Hier geben Sie die neue Tätigkeit an, allerdings mit einem sehr niedrigen Gewinn, etwa 1 Euro im Monat. Sie wissen ja vorab noch nicht, ob Ihr Buch ein Erfolg wird. Mit der Meldung sind Sie auf der sicheren Seite. Aber Achtung: falls Sie dann doch hohe Einnahmen haben, müssen Sie mit einer teilweisen oder kompletten Rückzahlung ihrer ALG-II-Bezüge rechnen.

Zum Ende des Bewilligungszeitraums folgt dann die Abrechnung. Was haben Sie wirklich eingenommen? Vom monatlichen Gewinn werden Ihnen zunächst 100 Euro Grundfreibetrag abgezogen. Von der Differenz bleiben Ihnen bis 1000 Euro Gewinn 20 Prozent, der Rest wird auf Ihre Bezüge angerechnet. Wenn Sie also 800 Euro Gewinn hatten, dürfen Sie 100 + 140 = 240 Euro behalten, 560 Euro werden Ihnen angerechnet. Bei Einnahmen zwischen 1000 und 1200 Euro sinkt der Freibetrag auf 10 Prozent.

Problematisch ist der einmalige Bezug einer größeren Honorarsumme (z.B. Garantiehonorar vom Verlag). Eine solche Einnahme wird bei selbständiger Tätigkeit normalerweise über den kompletten Bewilligungs-Zeitraum verteilt angerechnet und kann dann je nach Höhe der Summe all ihre Ansprüche zunichte machen. Falls der Verlag die Summe in zwei Tranchen zahlt (etwa bei Manuskript-Abgabe und bei Erscheinen des Buches) kann es sogar passieren, dass gleich zwei Bewilligungs-Zeiträume betroffen sind. Hier kann es sich sogar auszahlen, eine Vorauszahlung bei Manuskriptabgabe nicht im Vertrag stehen zu haben.

Wie sieht es beim Finanzamt aus? Wenn Ihr Gewinn aus freiberuflichen Einnahmen im Jahr unter 8652 Euro liegt (aktueller Stand, das wären also 721 Euro im Monat), dann sind keine Steuern fällig. Hier können Sie etwas mehr absetzen als beim Arbeitsamt. Umsatzsteuerpflichtig werden Sie erst ab 17.500 Euro Umsatz (nicht Gewinn) pro Jahr. Die Bezüge aus dem Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich steuerfrei.