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Autoren-Tipp: Was das Preisbindungsgesetz verbietet – und was nicht

Autoren-Tipp: Was das Preisbindungsgesetz verbietet – und was nicht

Veröffentlicht am Juli 4, 2019 von Matthias Matting
Abmahnung Börsenverein Buchpreis BuchPrG eBook Gesetz Preisbindung

Deutschland ist eines von wenigen Ländern weltweit, das über den Endkundenpreis von Büchern ein eigenes Gesetz verabschiedet hat, das „Gesetz über die Preisbindung für Bücher„, (kurz: Buchpreisbindungsgesetz, BuchPrG). Das Ziel des Gesetzes besteht ausdrücklich darin, das Kulturgut Buch zu schützen, indem über Beschränkungen der freien Preisgestaltung ein möglichst breites Angebot gesichert wird.

Man kann darüber streiten, für wen das Gesetz gut ist, was es bewirkt und ob es gar abgeschafft gehört. Tatsache ist aber: es gilt. Und zwar nicht nur für Verlage, sondern auch für Self-Publisher, genauer gesagt: für alle, die „gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer“ verkaufen.

Es gilt also nicht im rein privaten Bereich. Wer über eBay ein als Geburtstagsgeschenk erhaltenes Buch anbietet, braucht sich nicht an das Gesetz zu halten. Nach einem Gerichtsurteil handelt jedoch schon geschäftsmäßig, wer über einen Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher über eBay verkauft. Dasselbe gilt, wenn eine Vielzahl von Büchern angeboten wird oder derselbe Titel mehrfach.

Die Preisbindung gilt auch für eBooks. Das steht in der neuesten Fassung nun auch ausdrücklich im Gesetz.

Was erlaubt die Preisbindung?

Das Preisbindungsgesetz ist im Grunde einfach konstruiert. Alle Bücher müssen bei allen Anbietern jederzeit den gleichen Verkaufspreis haben. Nicht mehr und nicht weniger fordert das Gesetz. Es ergeben sich trotzdem oft Fragen.

  • Darf ich den Preis meines Werkes ändern, nachdem es veröffentlicht wurde? Ja. Sie müssen nur darauf achten, den Preis bei allen Anbietern zu ändern.
  • Wie oft darf ich den Preis meines Werkes ändern? Im Grunde beliebig oft. In der Diskussion ist die Legalität so genannter Preisschaukeleien, also eines ständigen Herauf- und Herabsetzens des Preises. Mit einer Preisaktion alle drei Monate sind Sie aber auf der sicheren Seite. Amazons „Countdown Deals“ hingegen, bei denen sich der Buchpreis im Tagesrythmus ändert, stellen vermutlich einen Verstoß gegen die Preisbindung dar, deshalb hat Amazon sie bisher wohl auf Amazon.de nicht eingeführt.
  • Darf ich für Buch und eBook verschiedene Preise verlangen? Auf jeden Fall. Die Preisbindung gilt imme nur für eine bestimmte Ausgabe. Taschenbuch, Hardcover, Großschrift-Ausgabe, eBook etc. dürfen alle unterschiedliche Preise haben, die nicht voneinander abhängen (es gibt, was viele glauben, auch keine Vorschrift, dass eBooks 80% des Taschenbuchpreises kosten müssten)
  • Darf ich mein eBook exklusiv bei Amazon (also über KDP Select) anbieten? Ja. Das Preisbindungsgesetz schreibt nicht vor, wo Sie Ihr Werk verkaufen.
  • Darf ich mein eBook oder Buch verschenken, z.B. an Blogger oder Rezensenten? Ja, das Verschenken wird von der Preisbindung gar nicht erfasst. Sie dürfen Ihr Geschenk aber nicht von Bedingungen abhängig machen – sonst ist es kein Geschenk (etwa „Wer mein Buch X kauft, bekommt Buch Y geschenkt“). Amazon verbietet zudem, dass Sie eine Rezension als Bedingung setzen.
  • Darf ich meine Bücher im Ausland zu beliebigen Preisen anbieten? Meistens. In den meisten Ländern gilt die Preisbindung nicht, insbesondere in den USA und Großbritannien. In diesen europäischen Ländern müssen Sie die Preisbindung beachten: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien und Ungarn.
  • Darf ich Käufern, die mein Buch schon vor Erscheinen erwerben, günstigere Preise bieten? Ja. Der sogenannte Subskriptionspreis darf aber maximal 25 Prozent unter dem Normalpreis liegen. Sie können Ihr Buch aber auch ganz legal günstig auf den Markt bringen und den Preis später erhöhen.
  • Darf ich mein eBook in Bibliotheken anbieten? Ja. Die Leser bezahlen dort zwar nicht, aber die Bibliothek selbst muss das Werk zuvor kaufen, um es verleihen zu können.
  • Darf ich mein eBook in Flatrate-Modellen wie Skoobe, ReadFy oder KindleUnlimited anbieten? Ja. Bei diesen Modellen werden eBooks nur gestreamt, nicht verkauft. Dafür gilt die Preisbindung nicht.

Was verbietet die Preisbindung?

  • Darf ich den Käufer den Preis des Buches bestimmen lassen? Nein. Für ein Buch muss vom Rechteinhaber ein fester Preis vorgegeben sein. Angebote wie das „Humble Bundle“ in den USA sind in Deutschland nicht möglich.
  • Darf ich Gutscheine für den Kauf meiner Bücher verschenken? Nein. Gutscheine dürfen keine Minderung des festgesetzten Buchpreises ermöglichen. Sie können also nicht Käufern von Buch X (oder Jedermann) einen Gutschein von 1 Euro für Buch Y anbieten (wenn Buch Y mehr als einen Euro kostet). Sie dürfen Bücher bzw. eBooks aber verschenken, das heißt, auf den kompletten Kaufpreis verzichten (ohne weitere Bedingungen).
  • Darf ich mit einem Gewinnspiel für den Kauf meines Buches werben? Nein. Sie dürfen das Gewinnspiel jedenfalls nicht an den Kauf Ihres Buches binden („Jeder zehnte Käufer erhält ein Geschenk“). Sie dürfen aber Gewinnspiele veranstalten, bei denen der Buchkauf nicht Bedingung ist.
  • Darf ich mit Zugaben für den Kauf meines Buches werben? Nein. Kostenlos dürfen Sie nur „Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen“ zum Buch dazugeben. Die Grenze liegt bei zwei Prozent des Buchpreises.
  • Darf ich mit Spenden für den Kauf meines Buches werben? Nein. Es ist nicht zulässig, etwa damit zu werben, dass ein bestimmter Teil des Erlöses für eine gute Sache gespendet wird. Denn auch die Spende ist im Grunde ein Geschenk an den Käufer.
  • Darf ich bestimmten Personengruppen Rabatte für den Kauf meines Buches anbieten? Nein. Die Anwendung von Affiliate-Systemen auf preisgebundene Produkte für Endverbraucher ist nicht zulässig. Das Amazon Partnernet ist deshalb zum Beispiel nur für gewerbliche Anbieter zugänglich. Rabatte dürfen Sie aber Bibliotheken und Schulen geben, die genaue Höhe legt das BuchPrG fest.
  • Darf ich die Preisbindung umgehen, indem ich mein eBook von US-Anbietern wie Smashwords verteilen lasse? Nein. Wenn das Werk primär für den deutschen Markt geschaffen wurde, gilt die Preisbindung.

Wie lange gilt die Buchpreisbindung?

18 Monate nach Erscheinen eines Titels ist es möglich, die Buchpreisbindung aufzuheben. Das erfolgt normalerweise über das VLB.

Was passiert, wenn ich gegen die Preisbindung verstoße?

Sie können von Buchhändlern oder aber den Preisbindungstreuhändern des Börsenvereins auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden. Rechnen Sie selbst im günstigsten Fall mit vierstelligen Anwaltskosten.

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Juli 4, 2019
Matthias Matting

Matthias Matting

Matthias Matting, geboren 1966, ist Physiker und Journalist und einer der erfolgreichsten deutschen Self-Publishing-Autoren. Er hat über 50 Bücher im Self-Publishing veröffentlicht und ist Autor des offiziellen Amazon-Bestsellers 2011. Für sein Buch “Reise nach Fukushima” erhielt Matthias Matting den 2011 erstmals ausgeschriebenen Buchpreis “derneuebuchpreis.de” in der Kategorie Sachbuch. Matting war als Programmleiter eBook bei der Münchner Verlagsgruppe tätig. Er arbeitet außerdem als Kolumnist für das Nachrichtenmagazin FOCUS und als Autor für SPACE, Federwelt und Telepolis. Schließlich gibt er auch Online-Kurse sowie Seminare an der Akademie der Bayerischen Presse.

78 Kommentare zu Autoren-Tipp: Was das Preisbindungsgesetz verbietet – und was nicht

  1. Einsteiger-Tipp: Fünf Schritte, mit denen Sie am besten ins Self Publishing starten | Die Self-Publisher-Bibel
    Donnerstag, 7. November 2019 at 00:05 - Antwort

    […] bei kdp.amazon.de starten, müssen Sie sich keine Gedanken über ISBNs, das VLB, die Preisbindung und ähnliches machen. Amazon fordert nicht einmal ein Impressum (ich würde trotzdem zu […]

  2. Sinem
    Dienstag, 10. September 2019 at 10:21 - Antwort

    Danke für den unglaublich hilfreichen Artikel!! Da die Buchpreisbindung auch in Österreich gilt: Kann ich davon ausgehen, dass alle Informationen in diesem Artikel auch für Österreich gelten?

    • Sinem
      Dienstag, 10. September 2019 at 10:23 - Antwort

      Und gleich noch eine Frage: Was ist damit gemeint, dass man die Bindung durch das VLB aufheben kann? Durch googeln bin ich leider noch nicht schlauer geworden. Heisst das es gibt eine Möglichkeit die Preisbindung zu umgehen?

      • Matthias Matting
        Freitag, 13. September 2019 at 22:59 - Antwort

        Nicht umgehen, aufheben. Dazu muss man allerdings den VLB-Eintrag des eigenen Buches selbst verwalten. Und man muss 18 Monate nach Erscheinen abwarten.

    • Matthias Matting
      Freitag, 13. September 2019 at 23:01 - Antwort

      Nein, Österreich hat zwar auch eine Preisbindung, aber natürlich seine eigenen Gesetze, und was da drinsteht, müsste man erst nachsehen.

  3. Daniela Höhne - Lektorat und Korrektorat
    Dienstag, 6. August 2019 at 13:12 - Antwort

    […] Autoren-Tipp: Was das Preisbindungsgesetz verbietet – und was nicht […]

  4. Lars
    Donnerstag, 30. Mai 2019 at 10:37 - Antwort

    Lieber Herr Matthias Matting,
    ich bin Neuling.
    Ich möchte vier Bücher von mir in einem Katalog anbieten.
    Darf ich ein Poster bei Bestellung optional dazu verschenken? Der Kunde kann das bei Interesse ankreuzen?
    Das Poster kostet nicht, und kann kostenfrei zu bezogen werden.
    Wer Poster haben will, muss lediglich die Versandkosten bezahlen?

    Viele Grüße und Danke für die Infos
    Lars

    • Matthias Matting
      Freitag, 31. Mai 2019 at 07:40 - Antwort

      Das Poster darf keine Zugabe sein, d.h. jeder muss es bestellen können, auch ohne Buch.

  5. Dennis
    Samstag, 9. März 2019 at 08:33 - Antwort

    Hi, danke für den Artikel.

    Du schreibst: „Darf ich mein eBook oder Buch verschenken, z.B. an Blogger oder Rezensenten? Ja, das Verschenken wird von der Preisbindung gar nicht erfasst. “

    Ist es erlaubt, ein kostenpflichtiges Kindle eBook gleichzeitig als gratis Freebie auf meinem Blog zu verschenken, um neue Leads zu gewinnen?

    • Matthias Matting
      Sonntag, 10. März 2019 at 21:59 - Antwort

      Verschenken ist immer erlaubt. Aber wegen DSGVO aufpassen (Kopplungsverbot, siehe Artikel dazu).

  6. JApp
    Samstag, 20. Oktober 2018 at 12:00 - Antwort

    Hallo allerseits,
    ich vertreibe mein Buch hauptsächlich über Amazon und musste jetzt feststellen, dass es (höchstwahrscheinlich durch den erweiterten Vertrieb) auch aus dem Ausland in Deutschland teurer angeboten wird.
    In wie weit bin ich jetzt strafbar?
    Ist es meine Aufgabe das zu unterbinden?
    Wenn ja, wie gehe ich dagegen vor?

    Beste Grüße

    Julien

    • Matthias Matting
      Samstag, 20. Oktober 2018 at 22:02 - Antwort

      Erweiterten Vertrieb deaktivieren, bringt in D sowieso nichts.

      • JApp
        Mittwoch, 24. Oktober 2018 at 15:12 - Antwort

        Das beantwortet meine Frage leider nicht.
        Mein Buch ist auf Englisch und damit durchaus für den erweiterten Vertrieb relevant.

        • Matthias Matting
          Donnerstag, 25. Oktober 2018 at 15:03 - Antwort

          Die Frage ist ja im Artikel beantwortet. Die Preisbindung verlangt: ein Buch, ein Preis. Dafür ist der (Selbst)verleger verantwortlich.

  7. Niklas
    Montag, 15. Oktober 2018 at 15:30 - Antwort

    Hallo und vielen Dank für die vielen hilfreichen Beiträge!

    Ich habe eine Frage, die ich hier noch nicht beantwortet gesehen habe. Ich habe ein Buch im Beziehungsbereich geschrieben und in diesem Fall macht es Sinn, dass das Buch beide Partner bekommen (man kann auch etwas reinschreiben). Ich würde von daher gerne neben dem „normalen“ Buch ein „Partnerangebot“ anbieten. Damit das auch häufig gekauft wird, würde ich es gern vergünstigen.

    Wenn ich das richtig sehe, ist das nach geltendem Recht schwierig, da so ja im Grunde ein Buch unterschiedliche Preise hätte, oder trifft das in diesem Fall aufgrund der größeren Menge nicht zu?

    Wenn ich allerdings nun die für das Partnerangebot genutzten Bücher mit einer eigenen ISBN veröffentlichen würde (reicht eine andere Auflage oder muss eine zusätzliche Schöpfungshöhe gegeben sein?) könnte ich sie dann entsprechend auch nur in 2er Chargen für einen anderen Preis verkaufen?

    Oder wäre das auch mit der gleichen ISBN schon möglich?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Beste Grüße
    Niklas

    • Matthias Matting
      Montag, 15. Oktober 2018 at 22:52 - Antwort

      Man kann zwei oder mehr Bücher als eigenes Produkt bündeln, im Buchhandel ist das typischerweise ein Schober. Die Preisbindung gilt dann auf das Gesamtprodukt, das eine eigene ISBN besitzt.

  8. Lucie
    Montag, 13. August 2018 at 23:18 - Antwort

    Hallo, ich hätte trotzdem noch eine Frage, auf die ich nirgends eine klare Antwort finden kann. Ist es möglich, für verschiedene Formate eines eBooks unterschiedliche Preise festzustellen? Wenn ich ein eBook auf Amazon für 15EUR anbiete, bei Tolino mit einer anderen ISBN für 12 und auf meiner Webseite als PDF für 10 (entweder mit noch einer anderen ISBN oder gar ohne)?

    Danke!

    • Matthias Matting
      Montag, 13. August 2018 at 23:21 - Antwort

      Bei Amazin und Tolino muss es gleich viel kosten, da ist es jeweils ein E-Book. PDFs sind keine echten E-Books, dafür könnte man wohl einen anderen Preis nehmen. Mit der ISBN hat das nichts zu tun.

  9. Rohlmann
    Donnerstag, 14. Juni 2018 at 09:04 - Antwort

    Gute Tag,

    trotz des sehr guten Artikels und zahlreicher Kommentare bleibt bei mir eine Frage offen und zwar die nach Merchandise bzw. „Bündeln“/“Bundles“, wie Bücherboxen oder einige Verlage sie anbieten. Bündel von Buch + Merchandise halten die Buchpreisbindung ein, wenn sie den Preis des Buches beachten, also, das Bündel kostet 20€, 9,99€ entfallen auf das Buch wie im regulären Handel und 10,01€ auf Merchandise. So weit alles klar.

    Wenn ich jetzt aber das Bündel für 20€ anbiete, das Buch gesondert für 9,99€ und das Merchandise gesondert für 15€, so scheine ich offenbar gegen die Buchpreisbindung zu verstoßen, da 9,99€ + 15€ nicht 20€ ergibt und ergo der Preis vom Bündel reduziert wird. Wenn ich argumentieren würde, dass nur der Preis des Merchandises im Bündel sinkt, nicht der des Buches, so ist diese Preisreduzierung ja doch an den Kauf des Buchs (als Teil des Bündels) geknüpft, da das Merchandise regulär teurer ist, was gemäß des Artikels ein Bruch mit der Buchpreisbindung darstellen würde. Korrekt?
    Was ist nun, wenn ich das Merchandise nur und ausschließlich als Teil des Bündels anbiete, ergo Käufer, die nur das Merchandise haben wollen, zum Kauf des Bündels und somit zum Kauf des Buches „zwinge“? Wäre schon das ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung, sodass ich alle Teile des Bündels (also das Merchandise) auch immer einzeln ohne Buch zum Verkauf anbieten müsste?
    Auch ergeben sich sicherlich Probleme, wenn ich das Bündel aus Buch und (selbst gemachtem) Merchandise für 11,99€ anbiete, indem ich neben dem Buch für 9,99€ (Buchpreisbindung eingehalten) das Merchandise für nur 2,00€ abrechne, wenn es offenkundig eher einen Wert von 10,01€ besitzt, richtig? (Dass man den Preis von selbst gemachtem Merchandise „korrekt“ bestimmen muss, um nicht gegen die Buchpreisbindung zu verstoßen, fände ich aber auch schon wieder sehr schwierig und insgesamt wirr.)

    Es kann auch sein, dass Bündel und Merchandise gar nicht von der Buchpreisbindung betroffen sind, aber ich habe so das Gefühl, dass sie hier doch eine Rolle spielen würde.

    Über eine kleine Hilfestellung bei diesen drei Fragen würde ich mich sehr freuen 🙂

    • Matthias Matting
      Mittwoch, 20. Juni 2018 at 13:17 - Antwort

      Bundles sind kein Problem, wenn man sie als eigene Produkte verkauft, also auch mit eigener ISBN / EAN. Da spielt der Preis der Komponenten keine Rolle. Ganze Serien werden so in Sammelschuber gepackt und sind so günstiger als die Summe der Einzelpreise. Problematisch ist nur die Versteuerung, wenn nicht alles „Buch“ (ermäßigt) ist. Dann muss man 7% umd 19% getrennt ausweisen.

  10. Bloglese – Was Selfpublisher über das Gesetz zur Buchpreisbindung wissen sollten – Paula Grimms Schreibwerkstatt!
    Mittwoch, 13. Juni 2018 at 17:47 - Antwort

    […] http://www.selfpublisherbibel.de/autoren-tipp-was-das-preisbindungsgesetz-verbietet-und-was-nicht/. […]

  11. Nicola
    Mittwoch, 13. Juni 2018 at 10:38 - Antwort

    Wie ist das denn andersrum:
    wenn ich als Deutscher die Preisbindung nicht umgehen kann durch z.B. Smashwords, weil das Werk für den deutschen Markt geschaffen wurde, ist dann ein z.B. Amerikaner, der eine deutsche Übersetzung seines Roman hier auf den Markt bringt, auch an die Preisbindung gebunden? Oder spielt da der Wohn/Arbeitssitz des Autors auch noch eine Rolle?

  12. Frank Domnick
    Mittwoch, 13. Juni 2018 at 09:07 - Antwort

    Lieber Matthias,
    wenn ich eine Lesung mache, meine Buchexemplare also bei BoD zum Druckkostenpreis + Versandkosten erst einmal erwerbe, um sie dann an die Interessenten nach der Lesung zu verkauf, bin ich dann ebenfalls an den Preis gebunden?
    LG
    Frank

    • Matthias Matting
      Mittwoch, 20. Juni 2018 at 13:18 - Antwort

      Ja, auf jeden Fall.

  13. Ein schmaler Grat: wie Sie Leser zu Rezensionen ermutigen können – und wie nicht | Die Self-Publisher-Bibel
    Donnerstag, 24. Mai 2018 at 11:01 - Antwort

    […] Don’t: Solche Geschenke vom Kauf Ihres Buches abhängig machen (widerspricht der Preisbindung). […]

  14. Dreizehn für Autoren spannende Dienste, die Amazon noch nicht in Deutschland anbietet | Die Self-Publisher-Bibel
    Freitag, 27. April 2018 at 08:55 - Antwort

    […] In den USA und Großbritannien schon lange möglich, in Deutschland wird es wohl an der Preisbindung […]

  15. Veronika
    Donnerstag, 8. Februar 2018 at 17:26 - Antwort

    Sehr geehrter Herr Matting!

    Was ist wenn ich Kurzgeschichten am Ende des Buches verschenke? Es soll ein Geschenk für die Anmeldung zum Newsletter sein. Die Kurzgeschichten werden nirgendwo verkauft. Würde das als „Zugabe für den Kauf meines Buches“ gelten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Matthias Matting
      Donnerstag, 8. Februar 2018 at 18:19 - Antwort

      Kein Problem!

      • Veronika
        Freitag, 9. Februar 2018 at 09:04 - Antwort

        Super, vielen Dank!

  16. Eliza Krumm
    Dienstag, 19. Dezember 2017 at 08:26 - Antwort

    Ich verstehe die Passage mit der Spende nicht. Inwiefern ist die ein Geschenk an den Leser?
    Es gibt unzählige Benefiz-Anthologien und Romane, deren Teilerlöse gespendet werden und doe so beworben werden.
    Welcher konkrete Paragraf verbietet das?

    • Matthias Matting
      Dienstag, 19. Dezember 2017 at 10:22 - Antwort

      Dass etwas gemacht wird, heißt nicht, dass es nicht abmahnfähig wäre. Es gibt auch unzählige Facebook-Gewinnspiele, die gegen Facebook-Regeln verstoßen. Im Zusammenhang mit dem Spendenmodelll wurde z.B. Amazon schon verklagt.

      • Eliza Krum
        Dienstag, 19. Dezember 2017 at 13:14 - Antwort

        Selbstredend wird so manches getan, auch wenn es nicht erlaubt ist. Das stelle ich gar nicht in Abrede.
        Aber ich habe mir den Wortlaut des Buchpreisbindungsgesetzes angeschaut und dort nichts über Spenden gefunden (oder ich habe es übersehen, das kann natürlich auch selbstredend sein!).
        Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/buchprg/BJNR344810002.html und identisch hier https://www.boersenverein.de/de/158337, in einem Entwurf vom Bundestag hier http://www.preisbindungsgesetz.de/downloads/Gesetzentwurf-Bundesrat-BuchPrG.pdf, und auf den Seiten von http://www.preisbindungsgesetz.de/.
        Also: Ich versuche wirklich gerade die Passage zu finden, in der das Spendenverbot enthalten ist und finde es nirgends, zumindest nicht unter den einschlägigen Seiten, auf denen ich einen solchen Paragrafen erwarten würde.
        Es ist also kein Angriff, sondern eine aufrichtige Frage nach einem Gesetz.

  17. bb
    Montag, 13. November 2017 at 21:31 - Antwort

    Darf ich .epub-, .mobi-, Hard- und Softcover-Version zum Verkauf anbieten, eine .pdf des Buchsatzes jedoch kostenlos auf meiner Website (ohne jede Bedingung) zum Download anbieten sowie den Buchtext selbst online auf meiner Webseite abbilden?

    • Matthias Matting
      Mittwoch, 15. November 2017 at 18:17 - Antwort

      Ja.

  18. Marion
    Dienstag, 7. November 2017 at 09:29 - Antwort

    Moin Moin,
    ich hätte mal eine grundsätzliche Frage: Wann ist ein Buch ein Buch, für das das Preisbindungsgesetz gilt? Sobald es eine ISBN hat?
    Ist ein Buch, das ich selbst in die Druckerei bringe, um es dann ohne Buchhandel sozusagen aus dem Bauchladen zu verkaufen, eine Drucksache, deren Preis ich frei variieren kann?

    • Matthias Matting
      Dienstag, 7. November 2017 at 10:35 - Antwort

      Ein Buch ist ein Buch ist ein Buch. Eine ISBN ist bloß eine Nummer und macht ein Buch nicht zum Buch. Aber bitte nochmal oben nachlesen, was du darfst und was nicht (den Preis variieren darfst du z.B. eh).

      • Marion
        Dienstag, 7. November 2017 at 12:31 - Antwort

        Danke für Deine schnelle Antwort! Ja, ich habe intensiv über Deinem Artikel meditiert, konnte meine Frage aber trotzdem noch nicht beantworten. Vielleicht muss ich etwas genauer werden, damit Du verstehst, wo es bei mir hakt:
        Ich habe ein Buch (eine Cartoonsammlung) fertiggestellt, das ich bei einer Druckerei in Auftrag gebe (keine ISBN, kein Buchhandel). Meinen Kunden biete ich an, die Coverrückseite des Buchs zu gestalten (Text, Logo o.ä.) und das Buch in kleiner Auflage für ihre Kunden zu kaufen. Wenn sie es verschenken ist wohl alles OK, aber was, wenn sie es weiterverkaufen möchten? Dürfen sie sich dann selbst einen Preis ausdenken?

        • Matthias Matting
          Dienstag, 7. November 2017 at 12:41 - Antwort

          Meditation ist schon mal gut 🙂 Wenn es dasselbe Buch ist, musst DU den Preis festlegen und alle müssen sich daran halten (siehe erster Satz nach „Was erlaubt die Preisbindung“). Wenn es jeweils ein anderes Buch ist (deutliche Unterschiede, allein Coverrückseite anders dürfte nicht reichen), musst DU trotzdem einen Preis festlegen, nur kann der dann für jeden Kunden anders sein. Der Kunde muss sich immer an deinen Preis halten. Verschenken ist erlaubt.

          • Marion
            Dienstag, 7. November 2017 at 13:28

            Danke schön! 🙂

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  22. Lichrischi
    Samstag, 16. April 2016 at 11:30 - Antwort

    Lieber Herr Matting,
    ich habe versucht zu recherchieren, dazu aber leider keine Infos gefunden:
    Ist folgende Annahme richtig?
    Wenn ich mein Buch als Taschenbuch über den Selfpublisher-Dienst tredition vertreibe und dort eine eigen ISBN beziehe, mein Buch aber gleichzeitig über CreateSpace (da tredition keine Exklusivrechte erhält) 1. in einem anderen Format 2. mit mehr Seiten, da größere und andere Schrift und 3. mit eigener ISBN verkaufe, dann gilt die Buchpreisbindung NICHT und ich kann mein Buch über CreateSpace günstiger anbieten als das Taschenbuch über tredition, richtig?
    Ich wäre super dankbar für eine Antwort!
    VG!

    • Matthias Matting
      Sonntag, 17. April 2016 at 11:49 - Antwort

      Hallo, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um eine andere Ausgabe handelt, kann sich auch der Preis unterscheiden. Eine eigene ISBN würde da nicht reichen, aber z.B. als „Großschrift-Edition“ würde das funktionieren.

      • Lichrischi
        Sonntag, 17. April 2016 at 12:22 - Antwort

        Super. Ganz lieben Dank!!

  23. Uwe Hermann
    Samstag, 20. Februar 2016 at 10:22 - Antwort

    Eines ist mir nicht ganz klar: Heißt das, dass ich meine eBook-Ausgabe zum gleichen Preis, wie meine Taschenbuch-Ausgabe anbieten muss?

    • Matthias Matting
      Samstag, 20. Februar 2016 at 19:48 - Antwort

      Nein.

  24. Endlich Eulen in Athen! Was sich mit der gesetzlichen E-Book-Preisbindung ändert (Tipp: Nichts) | Die Self-Publisher-Bibel
    Mittwoch, 3. Februar 2016 at 20:12 - Antwort

    […] Preisbindung heißt bloß, dass ein Buch überall gleich viel kosten muss. Preisänderungen […]

  25. kaline
    Mittwoch, 30. September 2015 at 13:41 - Antwort

    Moin, wie sieht es eigentlich in dem Zusammenhang mit Rezensionsexemplaren aus? Heißt, ich möchte einem Blogbetreiber ein Epub für eine Rezension schicken. Kann ich dann einfach ein Epub (mit dem Risiko der unerlaubten Weitergabe) senden? Oder muss ich das dann quasi über eine Plattform wie Amazon, Neobooks u. Co abwickeln (Gutschein)?
    Danke für die Hilfe,
    Kaline

  26. Verlag vs. Selfpublishing: Warum smarte Studenten ihre Thesis selbst veröffentlichen? | BAFOXX
    Montag, 29. Juni 2015 at 10:22 - Antwort

    […] Das in Deutschland geltende Buchpreisbindungsgesetz gitl auch für eBooks im pdf.-Format. Aber keine Sorge. Die Buchpreisbindung gilt längstens für 18 Monate ab Veröffentlichung. Sie besagt zudem nur, dass Du Dein eBook auf allen Verkaufsplattformen zum gleichen Preis anbieten musst. Dies ist nur relevant, wenn Dein eBook bei mehreren Plattformen oder Händlern angeboten wird. Also z.B. auf der eigenen Website und bei Amazon. Dann muss der Preis immer gleich sein. Den Preis kannst Du beliebig oft ändern, aber immer auf allen Plattformen zugleich. Wenn Du mehr darüber wissen möchtest, dann klicke hier. […]

  27. Die Ergebnisse der großen Selfpublishing-Studie 2015 (Teil 3) | Die Self-Publisher-Bibel
    Montag, 29. Juni 2015 at 09:06 - Antwort

    […] – und dass sie die Buchbranche erstaunlich einheitlich und realistisch sehen. Nur bei der Preisbindung scheiden sich die […]

  28. Neu für Mitglieder: Juristische Beratung durch unseren Justiziar | Selfpublisher-Verband
    Mittwoch, 1. April 2015 at 11:52 - Antwort

    […] nicht ganz unbekannt sein: Sie fungiert als Preistreuhänder, überwacht also die Einhaltung des Gesetzes über die Buchpreisbindung. Kompetenz und Ansehen der Kanzlei in buchrechtlichen Fragen dürften deshalb außer Zweifel stehen […]

  29. Autoren-Tipp: Hilfe, jemand verkauft mein Buch bei Amazon zu einem höheren Preis | Die Self-Publisher-Bibel
    Mittwoch, 17. Dezember 2014 at 09:15 - Antwort

    […] unverlangte Werbung ist in Deutschland nicht legal, dasselbe gilt wegen der Buchpreisbindung dafür, Bücher zu anderen Preisen als von Ihnen festgelegt zu verkaufen. Die Händler sitzen allerdings nicht in Deutschland. Und […]

  30. Neue Umsatzsteuer-Regelung ab 1. Januar 2015: Amazon KDP stellt auf Bruttopreise um | Die Self-Publisher-Bibel
    Dienstag, 2. Dezember 2014 at 08:32 - Antwort

    […] die auch auf anderen Plattformen anbieten, verletzen die Buchpreisbindung, denn ihre Titel kosten bei Amazon nun mehr als anderswo (für deutsche eBook-Stores ändert sich […]

  31. Autoren-Tipp: Cleveres eBook-Marketing mit Payhip | Die Self-Publisher-Bibel
    Donnerstag, 6. November 2014 at 08:50 - Antwort

    […] das Wort “Rabatt” hier so oft auftaucht, sollte eigentlich jedem gleich klar sein: Mit der deutschen Preisbindung ist Payhip nicht zu vereinen. Der Dienst ist damit vor allem für Autoren interessant, die sich auf internationalen Märkten […]

  32. Marketing-Tipp: Preisaktionen, Verschenkaktionen, Countdown-Deals – was habe ich davon? | Die Self-Publisher-Bibel
    Freitag, 24. Oktober 2014 at 08:03 - Antwort

    […] und Preisaktionen funktionieren auf allen eBook-Plattformen. Das einzige Hindernis ist die Preisbindung für eBooks – das Problem ist aber organisatorischer, nicht prinzipieller […]

  33. Peter
    Dienstag, 9. September 2014 at 08:33 - Antwort

    Ich würde gerne Band 1 (als eBook) einer mehrteiligen Reihe an jeden Newsletterabonnenten meiner Website verschenken. Momentan ist das eBook exklusiv als Kindle-Version erhältlich, ich möchte den Newsletterabonnenten aber auch ePub oder PDF zur Verfügung stellen. Es gibt den Band auch als Softcover bei Amazon. Regelmäßig biete ich das eBook bei Amazon gratis an (regulärer Preis als Kindle-Version 3,99 Euro).

    Meine Frage: Ist dies vor dem Hintergrund der Buchpreisbindung erlaubt?

    • A. Bart
      Sonntag, 21. September 2014 at 20:49 - Antwort

      Rein technisch betrachtet sollte es hier (zunächst) keine Probleme mit der Buchpreisbindung geben, das es hier „umsonst“ angeboten wird. Wenn es „nur“ vergünstigt angeboten würde, würde ein Verstoß gegen das BuchPrG verstoßen.

      Nichtsdestotrotz könnte ein andauerndes Angebot der „Umsonst“-Weitergabe im Rahmen des Newsletter-Abonnement gegen Wettbewerbsrecht verstoßen (Abmahngefahr).

      Außerdem sprechen die AGBs von Amazon einem solchen Vorgehen entgegen.

      Also:
      Man ist eher auf der sichereren Seite, wenn man dies als eine Art „Gewinnspiel“ gestaltet oder die Anzahl der zu verlosenden Bücher begrenzt.

      • Peter
        Dienstag, 21. Oktober 2014 at 15:36 - Antwort

        Ungern würde ich gegen die Amazon-Bedingungen verstoßen. Heute kam mir die folgende Idee:
        Zur Ausgangslage: Ich habe einen 2-bändigen Roman bei Amazon (Kindle -E-Book und Paperback mit Createspace) veröffentlicht. Nun würde ich gerne zu BOD wechseln. Die neuen Preise ermöglichen ähnliche Preise wie mit Createspace, darüber hinaus ergeben sich erhebliche Vorteile (Bestellmöglichkeit für alle Buchhandlungen, Promotion bei Buchhändlern vor Ort), die ich gerne nutzen würde.

        Aber: Ich habe über 30 Rezensionen auf Amazon gesammelt. Diese wären fort, wenn ich meine bisherige Veröffentlichung komplett löschen würde.

        Von daher mein Gedanke:
        Createspace kündige ich komplett und wechsle zu BOD. Nach Veröffentlichung verknüpfe ich dann beide bestehenden Kindle-Bände mit dem jeweiligen BOD-Paperpack.

        Zusätzlich biete ich beide Bände zusammen in einem E-Book an, welches dann sowohl als Kindle-Version als auch als E-Pub in den Vertrieb geht.

        Damit wäre mir folgend möglich:
        1. Ich könnte nach wie vor über KDP anbieten, Kostenlos-Aktionen fahren und an der Buchflatrate teilhaben.
        2. Ich würde endlich auch die Epubler erreichen, zwar nur mit dem Sammelband (etwas teurer als ein Einzelband), aber immerhin.

        Was halten Sie von diesem Gedanken?

        • mmatting
          Mittwoch, 22. Oktober 2014 at 08:42 - Antwort

          Das funktioniert nur teilweise – Createspace zu BoD ist kein Problem, aber ein Sammelband von Titeln bei anderen Händlern, die einzeln in KDP Select sind, verstößt gegen die Bestimmungen. Die Inhalte von KDP-Select-Titeln dürfen nirgends anders digital erhältlich sein (gedruckt ja, nur nicht digital).

          • Peter
            Mittwoch, 22. Oktober 2014 at 10:29

            Danke für den Hinweis. Ärgerlich. Mir geht es vorrangig darum, meinen ersten Band regelmäßig bei Amazon kostenlos als Download anzubieten. Gleichzeitig möchte ich es auch in an ebook-Stores verkaufen … Scheint beides gleichzeitig irgendwie nicht machbar, oder?

          • mmatting
            Donnerstag, 23. Oktober 2014 at 08:30

            Nein, KDP-Select-Aktionen gehen nur mit Exklusivität bei Amazon. Aber ich würde eh lieber Preisaktionen machen, nicht verschenken. Das geht auch ohne Exklusivität.

          • Peter
            Freitag, 24. Oktober 2014 at 08:50

            Danke für deine Meinung und den heutigen Beitrag dazu: http://www.selfpublisherbibel.de/marketing-tipp-preisaktionen-verschenkaktionen-countdown-deals-was-habe-ich-davon/. Ich werde mich in Zukunft dann wohl auch auf Preisaktionen beschränken, wenn auch meine letzte Rabattaktion – ohne Werbung – keinen Erfolg brachte.

  34. Peter Hakenjos
    Montag, 18. August 2014 at 11:06 - Antwort

    Herr Gerdom und Herr Fieling haben ohne Zweifel recht. Doch Recht bekommen und es zu haben sind leider zweierlei Dinge. Substituieren kann auch so verstanden werden, dass es den Druck ersetzt, es also gar nicht erst gedruckt werden muss, und dass der Gesetzgeber selbst das E-Book (noch) nicht als „Buch“ anerkennt, steht ebenfalls außer Frage. Zutreffend ist leider auch das hässliche Sprichwort: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand“ 😉 Und wer will schon bei den hohen Anwaltskosten und den niedrigen Honoraren den Gang vor den Kadi riskieren?

  35. Die Woche im Rückblick 08.08. bis 14.08.2014 | sevblog - Self-Publishing und Schreiben
    Freitag, 15. August 2014 at 01:34 - Antwort

    […] Matthias Matting: Autoren-Tipp: Was das Preisbindungsgesetz verbietet – und was nicht […]

  36. Ruprecht Frieling
    Mittwoch, 13. August 2014 at 08:03 - Antwort

    Jürgen Schulze Holzbücher haben in der BRD bekanntlich 7 % MwSt.

  37. René Gäbler
    Mittwoch, 13. August 2014 at 07:36 - Antwort

    Wer soll den da durchsehen. 🙂

  38. Jürgen Schulze
    Mittwoch, 13. August 2014 at 07:04 - Antwort

    Steuerrecht (Ebooks=Bücher=19% Mwst) schlägt BPrBG, ergo Ebook=Buch.

  39. Jürgen Gerdom
    Mittwoch, 13. August 2014 at 01:11 - Antwort

    Dem stimme ich nicht zu. Es heißt im BuchPrG wie zitiert: „“Produkte, die Bücher … reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind”.
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber für eBooks nicht den verminderten MwSt-Satz, sondern die volle MwSt erhebt, zeigt konkludent, dass er diese eBooks eben gerade NICHT als Bücher i.S.d.G. auffasst.
    Die Tasache, dass für eBooks fortan die Umsatzsteuer im Land des Käufers erhoben werden, sie also als „digitale Dienstleistung“ behandelt werden, führt zum selben Schluss. Das eBook ist demzufolge für den Gesetzgeber kein Buch i.S.d. BuchPrG. Der Artikel gibt diesbezüglich lediglich die (falsche) Auffassung des Börsenvereins wieder.

    • mmatting
      Mittwoch, 13. August 2014 at 09:00 - Antwort

      Du brauchst nicht zuzustimmen. Beharre einfach auf deiner Meinung, ignoriere die Preisbindung und warte ab, was passiert 😉

      • Jürgen Gerdom
        Mittwoch, 13. August 2014 at 14:58 - Antwort

        Ich wollte zu denken geben, dass einiges im Verfahrensrecht gegen die Annahme steht, der Gesetzgeber könne ein eBook einmal als Buch auffassen und einmal nicht. Rechtskräftige Beschlüsse dazu gibt es noch nicht.
        Aber ich habe mich hier heute sicher letztmalig geäußert sei beruhigt.

      • Jürgen Gerdom
        Mittwoch, 13. August 2014 at 14:59 - Antwort

        Ich wollte zu denken geben, dass einiges im Verfahrensrecht gegen die Annahme steht, der Gesetzgeber könne ein eBook einmal als Buch auffassen und einmal nicht. Rechtskräftige Beschlüsse dazu gibt es noch nicht.
        Aber ich habe mich hier heute sicher letztmalig geäußert, sei beruhigt.

    • A. Bart
      Montag, 18. August 2014 at 10:17 - Antwort

      Das Steuerrecht kann nicht als Hilfsargument zur Auslegung anderer Gesetze herangezogen werden.
      Konkludent wird damit nichts gezeigt, denn der Gesetzgeber zeigt mit seiner Steuergesetzgebung nur auf, dass er mit Regelungen in diesem Bereich nur steuerrechtlich tätig werden will.
      Falls der Gesetzeshorizont doch viel weiter gefasst sein sollte, als auf den ersten Blick erkennbar, bspw. in Kommentaren der BT-Drucksachen, dann würde der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen.

      Ein Verstoß ist hier nicht ersichtlich.

      Vielmehr müssen hier argumentativ allgemeine Auslegungsregeln herangezogen werden.
      Hr. Ruprecht Frieling merkte hier zu Recht an, dass die Einordnung des Ebooks an sich rechtlich umstritten ist.
      Hier könnte man auch eine gewisse Analogie zu Software-Produkten und ihrer rechtlichen Einordnung herstellen.

      Meines Erachtens nach sind Anwälte nicht nichtsnutzig.
      Sie ermöglichen erst ein Leben, ohne dass wir uns nach dem Motto „Survival of the fittest“ gegenseitig die Köpfe einschlagen.

      Und nein, das Buchpreisbindungsgesetz ist nicht anachronistisch, sondern sogar so weit fortschrittlich, dass es die Monopolbildung von Amazon in Deutschland erfolgreich verhindert.
      Wenn Amazon erst einmal das Monopol innehätte, könnte es wie Apple frei nach Gusto entscheiden, welche Themen überhaupt ins Portfolio passen ( Stichwort: Apple-kritische Apps/Dokumente und „unzüchtige“ Apps werden gelöscht).

      Das natürlich derzeit noch einige Vorteile Autoren von Amazon überzeugen, ist nicht von der Hand zu weisen.
      Wie lange diese Vorteile noch angeboten werden ist aber fraglich.

  40. Ruprecht Frieling
    Dienstag, 12. August 2014 at 23:11 - Antwort

    In Deutschland ist unter Kennern der Materie strittig, ob E-Books überhaupt unter die Preisbindung fallen. Bis 2008 vertrat sogar der Börsenverein des Deutschen Buchhandels offiziell die Auffassung, dass die Buchpreisbindung nicht für elektronische Publikationen gelte. Das änderte sich dann aber schnell. Seitdem heißt es, dass die Buchpreisbindung auch für diejenigen Produkte gilt, die gedruckte Bücher »reproduzieren oder substituieren«( § 2.3) Damit sind E-Books eingeschlossen.

    Eine juristische Grauzone bilden E-Books, die es überhaupt nie in gedruckter Form gegeben hat, denn damit wird weder reproduziert noch substituiert. Dies wären dann Werke, die nur in E-Book-Form existieren und damit Originalausgaben sind.

    Eine zusätzliche Spitzfindigkeit hält die nahe Zukunft für die Juristen parat: Wie verhält es sich mit Werken, die erstmals als E-Books erscheinen und erst später von Verlagen in Printausgaben herausgegeben werden? Denn in jenen Fällen, und es dürften zahlreiche werden, reproduziert bzw. substituiert die Printausgabe das Elektrobuch statt umgekehrt.

  41. Ruprecht Frieling
    Dienstag, 12. August 2014 at 23:10 - Antwort

    In Deutschland ist unter Kennern der Materie strittig, ob E-Books überhaupt unter die Preisbindung fallen. Bis 2008 vertrat sogar der Börsenverein des Deutschen Buchhandels offiziell die Auffassung, dass die Buchpreisbindung nicht für elektronische Publikationen gelte. Das änderte sich dann aber schnell. Seitdem heißt es, dass die Buchpreisbindung auch für diejenigen Produkte gilt, die gedruckte Bücher »reproduzieren oder substituieren«( §2.3) Damit sind E-Books eingeschlossen.

    Eine juristische Grauzone bilden E-Books, die es überhaupt nie in gedruckter Form gegeben hat, denn damit wird weder reproduziert noch substituiert. Dies wären dann Werke, die nur in E-Book-Form existieren und damit Originalausgaben sind.

    Eine zusätzliche Spitzfindigkeit hält die nahe Zukunft für die Juristen parat: Wie verhält es sich mit Werken, die erstmals als E-Books erscheinen und erst später von Verlagen in Printausgaben herausgegeben werden? Denn in jenen Fällen, und es dürften zahlreiche werden, reproduziert bzw. substituiert die Printausgabe das Elektrobuch statt umgekehrt.

  42. NLPete
    Mittwoch, 13. August 2014 at 00:31 - Antwort

    Eine sehr gute Übersicht über die Auswirkung des BuchPrG.

    Ich hoffe nur, dass dieser Anachronismus aus der Zeit der Zünfte und Stände so bald wie möglich aus den Gesetzbüchern verschwindet.

    Zum einen ist das eine dieser unseligen Verordnungen, die für die extrem hohen Verwaltungskosten in Form von Zeit und Geld in Deutschland sorgen.

    Zudem führt er bei zu einem Amazon-Monopol.
    Denn ich biete meine Bücher z.B. ausschließlich bei Amazon an, um nicht Gefahr zu laufen, wegen der paar Euros, die man mit Büchern macht, irgendwelchen nichtsnutzigen Anwälten für die Interpretation nichtsnutziger Paragraphen Geld zu geben.

    Viele Grüße und Danke für die Infos
    Peter

    • Helmut S
      Freitag, 26. September 2014 at 09:42 - Antwort

      Ich möchte meine Bücher auf Amazon verkaufen. Nachträglich einen kleinen Gutschein anbieten – für jeden Leser der eine Rezension hinterlässt. Leider hinterlassen die meisten Leser keine Rezension – so könnte man (unabhängig von der Rezension) sie ggf. animieren. Ist das möglich???

      • mmatting
        Sonntag, 28. September 2014 at 20:16 - Antwort

        Gutscheine für Rezensionen – das geht schon deshalb nicht, weil Amazon bezahlte Rezensionen ausschließt…

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