Autorinnen und Autoren als Kleinunternehmer – was zu beachten ist

Wenn Sie Ihre Brötchen mit Schreiben verdienen, sind Sie normalerweise Freiberufler. Das heißt, Sie brauchen kein Gewerbe anzumelden, müssen Ihre Tätigkeit aber beim Finanzamt anmelden. Wenn es um die Umsatzsteuer (beim Verkauf an Endverbraucher auch Mehrwertsteuer genannt) geht, sind Sie aber trotzdem Unternehmer. Und Unternehmer haben Pflichten – unter anderem die, Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen zu berechnen.

Dafür gibt es eine Ausnahme. Falls Ihre Umsätze im vorigen Jahr unter 17.500 Euro und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen, können Sie die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Wichtig: herangezogen wird nicht Ihr Gewinn, sondern Ihr Umsatz, also die Summe all Ihrer Einnahmen.

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu berechnen – und dürfen das auch gar nicht. Vorsicht: sobald Sie auf einer Rechnung Umsatzsteuer ausweisen, verlassen Sie den Kleinunternehmer-Status. Damit entfällt auch die Notwendigkeit von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Einmal jährlich ist eine Umsatzsteuer-Erklärung fällig, mit der Sie Ihr Kleinunternehmertum quasi “beweisen”. Falls Sie darauf über 17.500 Euro Umsatz erklären, sind Sie im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr. Im Gründungsjahr reduziert sich die Grenze je nach Startmonat anteilig.

Als Kleinunternehmer sollten Ihre Rechnungen stets den Hinweis enthalten: “Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

Vorteile des Kleinunternehmer-Status

  • Keine Umsatzsteuer berechnen zu müssen, bringt Ihnen mehr Geld – zumindest, wenn Sie direkt an Endkunden verkaufen. Falls Sie also Bücher für je 10 Euro über die eigene Website anbieten, können Sie die kompletten Einnahmen behalten. Anderenfalls müssten Sie 7 Prozent Umsatzsteuer abführen. Beim Verkauf über Drittanbieter (Amazon, Tolino, Neobooks…) sparen Sie allerdings nicht, denn diese müssen immer Umsatzsteuer abführen.
  • Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Nachteile des Kleinunternehmer-Status

  • Sie können sich für Ihre Investitionen (Computer, Lektorat, Coverdesign, Werbung…) die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Je nach Umfang Ihrer Einkäufe und Art der Ausgaben kann sich bei Autoren sogar ein Minus ergeben, obwohl Sie Gewinn machen. Das liegt daran, dass Sie für schriftstellerische Arbeit nur 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen müssen, aber für Ihren Computer oder für Werbung 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt haben.
  • Google- und Facebook-Werbung sind 19 Prozent teurer (siehe unten).

Besonderheiten bei Autorinnen und Autoren

Die Kleinunternehmer-Regelung gilt nur im Inland. Falls Sie direkt über Amazon oder Apple veröffentlichen oder Werbung bei Google oder Facebook schalten, machen Sie Geschäfte mit Unternehmen in EU-Ländern beziehungsweise im sonstigen Ausland. Dabei gibt es zwei Fälle:

  • eBook-Verkauf bei Amazon / Apple usw.: Sie erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung (“sonstige Leistung”) für diese Unternehmen. Amazon und Co. müssen auf Ihre Leistungen (Honorare) Umsatzsteuer abführen, in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben (sog. “Reverse Charge”-Verfahren). Das müssen Sie in der Rechnung berücksichtigen (Details hier). Umsatzsteuer fällt aber für Sie nicht an.
  • Werbung bei Google etc.: Google und Facebook (Sitz in Irland) erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung (“sonstige Leistung”) für Sie. Sie (!) müssen auf Googles Leistungen (Werbung) Umsatzsteuer abführen, und zwar in Ihrem Heimatland, also Deutschland / Österreich / Schweiz (ebenfalls sog. “Reverse Charge”-Verfahren). Das heißt, Sie müssen auf den Rechnungsbetrag noch 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen (!) und diese an Ihr Finanzamt abführen. “Normale” Unternehmer können diese 19 Prozent anschließend gleich wieder als Vorsteuer abziehen, es handelt sich also für diese um ein Nullsummenspiel. Kleinunternehmer jedoch bleiben auf den 19 Prozent sitzen. Facebook- und Google-Werbung ist damit für Kleinunternehmer stets 19 Prozent teurer als auf der Rechnung ausgewiesen!

Für beide Fälle benötigen Sie eine Umsatzsteuer-ID, die Sie beim BZST beantragen können. Die Vergabe der Umsatzsteuer-ID bewirkt nicht, dass Sie umsatzsteuerpflichtig werden. Sie können sie auf Rechnungen z.B. auch statt ihrer normalen Steuernummer verwenden.