Gastbeitrag: Große Künstler stehlen nicht – auch keine Buchrezensionen

Lobende Worte zum eigenen Buch, abgedruckt in einer namhaften Zeitung? Eine bessere Werbung für die eigene Veröffentlichung gibt es kaum. Doch bei der Verwendung von Buchrezensionen gibt es einiges zu beachten, auch – oder vor allem dann – wenn es sich um eine Besprechung über das eigene Werk handelt.

Alles was mich betrifft, kann ich nutzen? So einfach ist es nicht, weiß Ralph Günther. Der Gründer und Geschäftsführer von exali.de klärt in seinem im Rahmen unserer Sponsoring-Vereinbarung mit exali entstandenen Gastbeitrag über die schwerwiegenden Folgen auf, die eine vergessene Einholung der Nutzungserlaubnis nach sich ziehen kann.

Fünf-Sterne-Bewertung für eine Urheberrechtsverletzung?

Diese Erfahrung hat der Buchhandel Thalia schmerzlich am eigenen Leib erfahren: Um sein Angebot besser zu bewerben, nutzte Thalia Buchrezensionen aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) – ohne sich dafür vorher das Nutzungsrecht vom Verfasser der Buchbesprechung einzuholen.

Um ihr geistiges Eigentum zu schützen, sah sich die FAZ gezwungen, auf einer angemessenen Vergütung für die Verwendung der Rezensionen zu bestehen. Die Folge: Die FAZ erhob Klage gegen Thalia. Letztendlich endete der Urheberrechtsstreit, bevor jemand ernsthaft zu Schaden kommen konnte. Der Buchhändler und die Zeitung einigten sich auf eine Schadenersatzzahlung und eine Unterlassungserklärung für sämtliche streitgegenständliche Rezensionen. Ab sofort gilt eine fiktive Lizenzgebühr von 380 Euro pro verwendeter Rezension.

Wo mein Name draufsteht ist mein Nutzungsrecht drin?

Der Fall Thalia gegen FAZ scheint klar, doch wie steht es, wenn jemand eine Besprechung zu meinem Buch verfasst? Dann schreibt er über mein Buch und damit gehören seine Gedanken darüber mir? Falsch gedacht! Fremdes (geistiges) Eigentum darf nicht ohne Erlaubnis genutzt werden. Urheber ist stets der Verfasser des Textes, ganz gleich, welches Thema der Beitrag hat. Die Einholung der Nutzungserlaubnis ist das A und O und darf nie vergessen werden.

Leider ist der Streit um die Verwendung von Rezensionsauszügen auf Internetseiten keine Neuheit in der Publishing-Branche: Schon 2011 stritten die Prominenz der deutschen Presse mit einem Rezensionsportal. Auch damals entschied sich der Schlagabtausch, zumindest teilweise, zugunsten der Presse. Das Portal perlentaucher.de nutzte Auszüge aus den Literaturkritiken der Süddeutschen Zeitung und der FAZ. Das Urteil hier: Das Portal darf die Rezensionen nur dann verwenden, wenn die Zusammenfassungen selbstständige Werke mit ausreichend originellen Formulierungen darstellen. Doch wo Schatten ist, ist auch Licht: Rezensionen dürfen verwendet werden, nur nicht wortwörtlich. Input holen ja, abschreiben nein – und mal ehrlich: Eigener Content macht sich sowieso besser oder?

Du sollst nicht stehlen – auch keine Buchrezensionen!

Bei wem sich der Fehlerteufel bei der Bewerbung der eigenen Produkte eingeschlichen hat, muss nicht gleich den Kopf in den Sand stecken. Eine Media-Haftpflicht schützt Selfpublisher und Kreative bei Abmahnungen gleich zweifach: Durch den passiven Rechtsschutz übernimmt die Berufshaftpflicht die Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche, sowie die Schadenersatzzahlungen im Falle von berechtigten Rechtsverletzungen.

Oberkörper_Ralph Günther 2013Über den Autor: Ralph Günther, geboren 1972, ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer sowie Geschäftsführer von exali.de, dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Er hat langjährige Erfahrung im Risikomanagement und der Versicherung von IT-Experten, Kreativ- und Medienberufen, sowie Beratern und Anwälten. Sein Fokus liegt auf der Absicherung von Vermögensschäden – und damit verbunden der Weiter- und Neuentwicklung branchenspezifischer Versicherungskonzepte. Sein Wissen gibt er regelmäßig als Autor in relevanten Fachmedien an seine Zielgruppe weiter.