Die zehn wichtigsten Fragen zum Urheberrecht

“Copyright 2016 by Heinz Mustermann”, “Alle Rechte vorbehalten” … oft finden sich in der Titelei von Büchern oder eBooks deutscher Autorinnen und Autoren solche Bemerkungen. Einen rechtlichen Sinn haben diese nicht – meist übernimmt man sie unüberlegt, weil man sie bei anderen so gesehen hat. Welche Rechte haben Autor*innen tatsächlich – und wie nimmt man diese Rechte wahr?

1. Welche Rechte habe ich als Autor?

Die deutsche Rechtsordnung geht hier einen Sonderweg. Sie unterscheidet das Urheberrecht von den Nutzungsrechten. Das Urheberrecht ist direkt mit Ihrer Person verbunden. Sie können es weder verkaufen noch kostenlos abtreten. Der einzige Weg, es loszuwerden, besteht darin, dass Sie das Zeitliche segnen – dann geht es auf Ihre Erb*innen über, um schließlich 70 Jahre nach Ihrem Tod unwiderruflich zu erlöschen.

Aus dem Urheberrecht leiten sich drei “Unterrechte” ab:

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht (oder Urheberrecht im engeren Sinn) bestimmt Ihre Ansprüche darauf, ob und wann Ihr Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht), bei einer Verbreitung Ihres Werks genannt zu werden und Ihr Werk zu ändern.
  • Das Verwertungsrecht tritt bei Vervielfältigungen Ihres Werks ein.
  • Das Nutzungsrecht legt fest, wer Ihre Werke wie verwenden darf.

Bei den abgeleiteten Rechten haben Sie (fast) sämtliche Freiheiten. Sie können sämtliche Nutzungsrechte kostenlos freigeben (das entspricht dann der CC0-Lizenz der Creative Commons), aber Sie können sich auch einzelne Rechte vorbehalten oder nur einzelne Rechte verkaufen. Sie können schließlich auch ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben – in diesem Fall darf nur noch der Käufer oder die Käuferin Ihr Werk nutzen, nicht einmal Sie selbst. Das Urheberrecht behalten Sie aber selbst dann noch.

Eine gewisse Ausnahme ist hier das Kopierrecht: In Deutschland gilt das Recht auf eine Privatkopie, also das Herstellen einer Kopie zu privaten Zwecken, ohne dass dafür Ihre Genehmigung nötig ist. Dafür haben Sie als Urheber*in einen Ausgleichsanspruch, für den die Hersteller der Kopiergeräte zur Kasse gebeten werden. Im Fall von Büchern oder Artikeln sammelt die VG Wort die entsprechenden Beträge in Ihrem Namen ein.

Eine weitere Ausnahme bildet das Zitatrecht, das die Übernahme einzelner Stellen in andere Werke unter bestimmten Umständen erlaubt – ein Thema für sich.

2. Wie entsteht mein Urheberrecht?

Ihr Urheberrecht entsteht, indem Sie etwas schöpfen. Für Schreibende reicht es also aus, einen Text zu schreiben. Er muss nicht einmal veröffentlicht sein (anderenfalls wäre es ja legal, einen unveröffentlichten Text zu klauen). Es ist nicht nötig, einen Vermerk im Buch anzubringen – ein solcher Hinweis schadet aber auch nicht.

Sprachwerke (Texte) müssen allerdings eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, ein Maß an Originalität und Individualität. Der Text auf dem Formular Ihrer Einkommenssteuererklärung ist in diesem Sinn vom Urheberrecht nicht erfasst.

3. Wir haben den Roman zusammen geschrieben…

Dann sind alle Autor*innen gemeinsam Urheber*innen. Alle Entscheidungen müssen dann gemeinsam getroffen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Einzelbeiträge nicht trennen lassen. Wenn etwa alle Schreibenden exakt ein Kapitel oder eine Geschichte einer Anthologie verfasst haben, bleiben sie Einzel-Urheber*innen.

4. Ich habe mein Buch von einer Software schreiben lassen

Ein von einer KI verfasster Text wird vom Urheberrecht nicht geschützt, denn Urheber*innen können nur natürliche Personen sein. Auch Ihr Haustier können Sie demnach nicht als Urheber einsetzen.

5. Sind schon meine Ideen geschützt?

Nein, nur Werke genießen den Schutz des Urheberrechts. Allerdings können bereits eine Skizze, ein Entwurf, ein Exposé als Werk gelten. Wenn Sie jedoch Ihrem besten Freund den spannenden Plot erzählen, der Ihnen gestern Nacht eingefallen ist, und der macht daraus einen Bestseller – dann haben Sie wohl einen Freund und eine Idee verloren.

6. Habe ich auch als Angestellter das Urheberrecht?

Ja, selbst wenn Sie ein Werk im Auftrag eines anderen schaffen, steht Ihnen das Urheberrecht daran zu. Allerdings sind die Nutzungsrechte dann meist mit Ihrem Arbeitslohn abgegolten. Sie haben aber zum Beispiel das Recht auf Namensnennung (wenn Sie nicht schriftlich darauf verzichten).

7. Wie kann ich mein Urheberrecht nachweisen?

Am besten in Form einer datierten Veröffentlichung. Bei einem unveröffentlichten Manuskript können Sie Indizien sammeln, die im Streitfall für Sie sprechen, z.B. den Text zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung fotografieren, Entwürfe aufbewahren,  sich das Manuskript per Einschreiben mit der Post zuschicken (Poststempel) und ähnliches. Schließlich könnten Sie Ihren Text auch bei Anwalts- oder Notarkanzlei hinterlegen (kostenpflichtig).

8. Wie lange gilt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei unter Pseudonym oder anonym veröffentlichten Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung – es sei denn, Sie lassen es im Register anonymer und pseudonymer Werke eintragen.

9. Welche Nutzungsrechte kann ich vergeben?

Wenn Sie Ihr Werk nicht selbst ausdrucken und auf dem Flohmarkt verkaufen wollen, müssen Sie anderen gewisse Nutzungsrechte erteilen. Dazu gehören bei E-Book-Plattformen etwa das Recht, Ihr Werk auf deren Server zu speichern. Verlage werden das Verbreitungsrecht für bestimmte Verwertungsarten von Ihnen fordern. Dafür steht Ihnen jeweils ein angemessenes Honorar zu. Was “angemessen” heißt, steht allerdings nicht konkret im Gesetz, sondern wird in der Regel branchenüblich bestimmt, etwa durch gemeinsame Vergütungsregeln der Branchenbeteiligten (weitere Details dazu). Wichtig: vergeben Sie Nutzungsrechte immer zeitlich begrenzt.

10. Erwerben Übersetzer*innen oder Lektor*innen ebenfalls Urheberrechte?

Eine Bearbeitung Ihres Werkes, die selbst eine geistige Schöpfung darstellt, genießt ebenfalls den Schutz des Urheberrechts. Das deutsche UrhG nennt Übersetzungen ausdrücklich als Beispiel. Die Bearbeitung selbst kann zwar auch ohne die Genehmigung des Urhebers erfolgen, aber nicht die Veröffentlichung dieser Bearbeitung.

Beim Lektorat ist die Frage schwerer zu beantworten. Ein simples Korrektorat erfüllt die Voraussetzungen sicher nicht. Wenn der Lektorierende jedoch tiefgreifende Änderungen am Buch vornimmt, vielleicht sogar ganze Absätze oder Kapitel neu schreibt, dann erwirbt er dadurch ebenfalls den Schutz des Urheberrechts. Auch bei der Dramatisierung (für das Theater) oder der Verfilmung entstehen neue Urheberrechte.