Neues Verpackungsgesetz: was bis zum 1. Januar 2019 zu tun ist

Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, ist auch für ihre Entsorgung verantwortlich. Das ist schon länger so; mindestens seit 2009 betraf es auch AutorInnen, die Bücher verkaufen – eine der Pflichten, die beim Online-Verkauf eigener Bücher zu beachten waren.

Am 1. Januar löst nun das Verpackungsgesetz (VerpackG) die alte Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Es ändert sich vom Grundsatz her nicht viel: Wer Verpackungen erstmals in Verkehr bringt (etwa beim Versand von Büchern für Gewinnspiele oder von Rezensionsexemplaren), muss für ihre Entsorgung bezahlen. Das betrifft jeden, der in irgendeiner Weise gewerblich handelt, also auch Freiberufler – und ganz konkret auch Autorinnen und Autoren.

Damit das Ganze aber auch transparent passiert, gibt es in Zukunft ein Register, das Verpackungsregister. Jeder kann dort ab 1. Januar 2019 nachsehen, ob ein Versender seine Verpackungen ordentlich lizenziert hat.

Was ist zu tun?

  1. Registrieren Sie sich bis 31.12.2018 beim Verpackungsregister. Das dauert etwa zehn Minuten und ist kostenlos. Falls Sie keine Umsatzsteuer-ID haben, benutzen Sie Ihre normale Steuernummer.
  2. Falls Sie Verpackungen neu in Umlauf bringen (Kartons, die Sie gekauft haben): Lizenzieren Sie sie. Bei Firmen wie Reclay kostet das etwa zehn Euro im Jahr.
  3. Alternativ: verwenden Sie nur bereits verwendete (und damit lizenzierte) Verpackungen, also Kartons von Amazon, Zalando usw. Ab 1. Januar können Sie ja im Register nachsehen, ob die Firma, von der die Schachtel kommt, lizenzierte Verpackungen verwendet. Ins Register eintragen müssen Sie sich zwar trotzdem, aber Sie sparen die zehn Euro im Jahr. Kaufen können Sie lizenzierte Verpackungen nicht!

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt so gut wie keine Ausnahmen – ein geringer Umfang befreit jedenfalls nicht von der Pflicht. Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die das Register betreibt, sagte mir dazu:

“Ein Unternehmen, egal ob GmbH, Einzelunternehmer oder Freiberufler, ist dann registrierungspflichtig, wenn das Inverkehrbringen von Verpackungen ein Bestandteil der gewerbsmäßigen Tätigkeit ist und diese unterstützt, wobei der Umfang keine Rolle spielt. Der Versand von Weihnachtsgeschenken an zahlende Kunden würde darunter fallen, bei einem Versand von Rezensionsexemplaren an Journalisten oder Rezensenten hängt es vom Einzelfall ab. Falls ein Unternehmer unsicher ist, kann er den konkreten Fall aber auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) schildern. Fragen dieser Art sind bitte an anfrage@verpackungsregister.org zu richten.”

Falls Sie unsicher sind, fragen Sie doch nach, bis 31. Dezember ist noch genug Zeit.

Ach ja, wenn Sie keine Waren verschicken, brauchen Sie natürlich auch nichts zu tun, das ist ja klar?

Für welche Verpackungen müssen Sie zahlen?

Dem Katalog für den Bereich Printmedien (PDF) können Sie entnehmen, wofür Sie zahlen müssen. Kurz gesagt: nur für Versandverpackungen (Umschläge, Schachteln, Tüten…), nicht aber für Verkaufsverpackungen (die Folien, in die die Bücher eingeschweißt sind). Oder, wie der Katalog es beschreibt: Unabhängig davon, wo Verkaufs- und Umverpackungen entleert werden, ist jede Art von Versandverpackung systembeteiligungspflichtig. Dies umfasst insbesondere Einzeleinschläge im Postversand, jedoch auch jede andere Form von Versandverpackung.

Aber wie gesagt: Die Kosten dafür halten sich sehr im Rahmen (es wird nach Gewicht abgerechnet), und wenn Sie konsequent recyceln, fallen  gar keine an. Genau das ist der Sinn  des Gesetzes. Eine Alternative wäre es, Rezensionsexemplare oder Gewinne direkt vom Buchhändler verschicken zu lassen. Das spart Porto und Arbeit, dafür kommt Sie das Buch  dann teurer, und es ist nicht möglich, signierte Exemplare zu versenden.

Bei den Skoutz gibt es zu den Hintergründen noch einen längeren Artikel.