Gastbeitrag: Mein Urheberrecht wurde verletzt – Was ist zu tun?

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Urheberrechtsverletzungen, z.B. in Form von Raubkopien, verursachen jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe. Das geschieht, obwohl jedes Werk und jeder Urheber durch das Urheberrecht geschützt wird. In einem solchen Fall stehen dem Urheber vor allem auf zivilrechtlichem Weg viele Optionen offen, um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Der folgende Text klärt auf.

Fällt dem Urheber eines Werkes auf, dass sein eigenes Urheberrecht verletzt wurde, sollte dieser sofort damit beginnen, Beweise zu sichern. Wird beispielsweise ein E-Book auf einer fremden Homepage veröffentlicht, hat der Urheber des E-Books die Möglichkeit, Fotos oder Screenshots davon anzufertigen. Es ist ratsam, dies in Gegenwart eines Anwaltes oder eines anderen Zeugen vorzunehmen. Zudem sollte der Geschädigte das Original vorzeigen können, um zu beweisen, dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung seines Werkes handelt. Im nächsten Schritt sollte der Schädiger ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Wichtig ist es auch, sich mit dem Schädiger auseinanderzusetzen und herauszufinden, ob es sich dabei um einen Konzern oder eine Privatperson handelt. Das kann im späteren Verlauf von Bedeutung sein, da der Schadensersatz unterschiedlich hoch ausfällt. Zudem lassen sich urheberrechtliche Streitigkeiten mit Konzernen meist schwerer klären als mit Privatpersonen. Während Betroffene bei einer Urheberrechtsverletzung durch einen Konzern am besten einen Anwalt hinzuziehen sollten, lassen sich solche Streitigkeiten mit Privatpersonen meist auf zivilrechtlichen Weg klären.

Möchte der Betroffene also keinen Anwalt einschalten, hat er die Möglichkeit, dem Schädiger eine Rechnung zu schicken, durch die die Nutzungsrechte im Nachhinein übertragen werden. Auf diesem Weg sollte aber zusätzlich ein Vertrag beigelegt werden, der die Rechte des Nutzers abklärt. Möchte der Geschädigte dem Schädiger jedoch gar keine Rechte übertragen, kann dieser eine Abmahnung aussprechen. Dadurch kann einem gerichtlichen Verfahren aus dem Weg gegangen werden. Zudem kann das Abmahnschreiben weitere Forderungen enthalten, wie z.B. eine Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe bei zukünftigen Verstößen fordert. Des Weiteren können mit der Abmahnung Schadensersatzforderungen einhergehen. Diese ergeben sich aus den Gebühren des nicht bestehenden Lizenzvertrages, also aus der Summe, die der Geschädigte für die Nutzungsrechte verlangt hätte.

Hat auch eine Abmahnung keinen Erfolg, kann der Geschädigte bei Gericht eine Unterlassungserklärung einreichen. Daraufhin überprüft das Gericht die Ansprüche des Urhebers und verklagt den Abgemahnten auf Unterlassung. Folgende Ansprüche können gegebenenfalls geltend gemacht werden:

  • Anspruch auf Vernichtung
  • Anspruch auf Auskunft
  • Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

Komplizierter wird es jedoch, wenn es sich bei den Schädigern um Raubkopierer aus dem Ausland handelt. Diese sitzen meist in Russland oder Togo und sind nur schwer ausfindig zu machen. Zudem stellt sich in einem solchen Fall die Frage nach dem zuständigen Gericht. Grundsätzlich ist das Gericht des Geschädigten zuständig, d.h. dass die Klage im Heimatland des Urhebers erfolgen kann. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zum einem muss die Webseite des Schädigers auch in Deutschland abrufbar sein und zum anderen muss diese sich auch an Inländer richtigen. Um herauszufinden, ob dies der Fall ist, sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Sprache der Webseite
  • Lieferungen nach Deutschland
  • Die Zahlungsweise

Um gegen den Schädiger vorzugehen, muss also ein ausreichender Inlandsbezug hergestellt werden können. Das deutsche Urheberrecht greift zudem, wenn die maßgeblichen Handlungen zumindest teilweise im Inland stattgefunden haben. Ist das der Fall, gilt das sogenannte Schutzlandprinzip, wonach das Urheberrecht desjenigen Landes gilt, für dessen Territorium urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird.

Um vor Urheberrechtsverletzungen aus dem Ausland zu schützen, dient ein sogenannter Kopierschutz. Dieser gilt als effektivste technische Maßnahme. Auch das Anbringen von Copyright-Vermerken oder Wasserzeichen kann sehr hilfreich sein. Zwar verhindern diese keine Urheberrechtsverletzungen, können jedoch helfen, diese aufzudecken und später nachzuweisen.
Weitere Informationen zum Thema „Urheberrechtsverletzung“ finden Sie hier (PDF). Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.urheberrecht.de viele weitere Informationen und Ratgeber zu verschiedenen urheberrechtlichen Themen, wie Privatkopie, GEMA oder Copyright.

Disclaimer: Der Gastbeitrag wurde uns kostenlos vom Berufsverband der Rechtsjournalisten zur Verfügung gestellt.

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