Warum Sie keine §22f-Bescheinigung brauchen

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In letzter Zeit mehren sich die Anfragen zu einer neuen Bescheinigung, die Autorinnen und Autoren, die via Amazon veröffentlichen, angeblich ausfüllen sollen.  Was hat es damit auf sich?

Seit 1. Januar gilt ein neues Gesetz, das Firmen wie Ebay oder Amazon, auf denen Dritte etwas an Kunden verkaufen können (“Marktplätze”) in die Mit-Haftung nimmt, und zwar dafür, wenn die Verkäufer dort ihre (umsatz)steuerlichen Pflichten nicht erfüllen. Es geht also darum, Steuerbetrug auf solchen Marktplätzen einzudämmen. Wer dort gewerblich verkaufen will, muss seitdem dem Plattformbetreiber eine Bescheinigung vorlegen, die sich “Be­schei­ni­gung über die Er­fas­sung als Steu­er­pflich­ti­ger (Un­ter­neh­mer) im Sin­ne von § 22f Ab­satz 1 Satz 2 UStG” nennt. Darin wird bestätigt, dass der Betreffende sich brav beim Finanzamt angemeldet hat. Der Marktplatz haftet dann nicht mehr für seine Steuerschulden.

Die Bescheinigung erhält man, indem man bei seinem Finanzamt einen “An­trag auf Er­tei­lung ei­ner Be­schei­ni­gung über die Er­fas­sung als Steu­er­pflich­ti­ger (Un­ter­neh­mer) im Sin­ne von § 22f Ab­satz 1 Satz 2 UStG” abgibt.

Autorinnen und Autoren, die Bücher via KDP oder andere Distributoren bei Amazon verkaufen, betrifft das jedoch nicht. Denn in diesem Fall ist Amazon der Verkäufer, nicht der Autor (Amazon führt ja auch die Umsatzsteuer ab und kennt als einziger die Kundendaten). Die Bescheinigung braucht nur, wer auf Marktplätzen handelt, d.h. direkt an Kunden verkauft. Und sie wird auch nicht vom Finanzamt gefordert, sondern von dem Marktplatz.

Der einzige Fall, in dem Sie wirklich eine solche Bescheinigung brauchen, tritt dann ein, wenn Sie Ihre Bücher etwa über Sellercentral selbst bei Amazon an Endkunden verkaufen. Das trifft allerdings auf die wenigsten Autorinnen zu, und wenn es zutrifft, wird Amazon die Bescheinigung von Ihnen anfordern.

Falls Sie die Bescheinigung schon angefordert haben – kein Problem. Sie schadet nicht. Aber sie ist eben auch unnötig.