Pflichtexemplare für Landesbibliotheken

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Heinrich Tannhaeuser asked 8 Jahren ago

Hallo,
ich habe eine Frage zu Pflichtexemplaren für Landesbibliotheken.
Der Fall ist folgender: Ein Selfpublishing Autor wohnt in einem anderem Bundesland als der Autorenservice, dessen Adresse (an seiner eigenen statt um des Autors Privatsphäre zu schützen) im Print-Buchimpressum genutzt wird. An welche Landesbibliothek müssen nun die Pflichtexemplare geliefert werden – am Wohnsitz des Autors oder des Impressumsservices?

1 Antworten
Matthias Matting Mitarbeiter answered 8 Jahren ago

Hallo, da musst du im Landesgesetz nachlesen. In Bayern gilt z.B.:
(1) Ablieferungspflichtig ist ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verlegerschaft oder Niederlassung diejenige natürliche oder juristische Person, deren Name oder Firma in dem Werk mit Nennung eines bayerischen Ortes unter Umständen angegeben ist, die auf ihre Verlegereigenschaft schließen lassen; dies gilt auch, wenn ein bayerischer Ort nur in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Orten als Verlagsort genannt wird.
(2) 1Verleger ist auch der Selbstverleger sowie der Kommissions- und Lizenzverleger, der Herausgeber oder Verantwortliche im Sinn des Gesetzes über die Presse. 2Hat ein nach Art. 1 abzuliefernder Text keinen Verleger, so trifft die Verpflichtung diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag der Text vervielfältigt wird.
Heißt also, ein bayerischer Impressumsdienst wäre ablieferungspflichtig, der Autor nicht.

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