Hallo,
ich möchte gerne urheberrechtsfreie historische Bücher neu veröffentlichen. Dabei werde ich neben der Erfassung der Texte auch kleinere Bearbeitungen vornehmen:
- neue Rechtschreibung
- neues Layout
- neues Cover
- kleinere textliche Änderungen (Kürzungen, Ergänzungen)
- veränderter Titel
- veränderter Autorenname
Ich gehe davon aus, dass sich durch diese Veränderungen ein neuer urheberrechtlicher Schutz begründet, ich also quasi Mitautor werde. Sehe ich das richtig?
Und: Könnte ich derart veränderte Bücher dann im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit veröffentlichen? Denn sie wären ja dann gewissermaßen “meine” Werke. Oder wäre hier ein Gewerbe anzumelden?
Ich wäre sehr dankbar für Rückmeldungen.
Liebe Grüße
Lukas
Hallo, nein, das ist eine verlegerische, gewerbliche Tätigkeit, die Änderungen entsprechen einem Lektorat. Der Lektor wird auch nicht Mit-Autor.
Lieber Herr Matting, ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung! Das hilft mir schon mal sehr weiter!
Bezüglich des Urheberrechts habe ich noch eine Nachfrage: Die oben genannten Änderungen (Lektorat) würden aber schon einen urheberrechtlichen Schutz meiner Fassung bewirken?
Falls nicht: Würde ein zusätzliches Hinzufügen von Illustrationen (ebenfalls urheberrechtsfreie Werke) in Kombination mit dem Lektorat ggfs. einen eigenen Urheberrechtsschutz begründen?
Konkrete Antworten kann ich aus rechtlichen Gründen nicht liefern. Würde ein normales Lektorat jedoch ein eigenes Urheberrecht am Werk begründen, wäre das ein riesiges Problem für alle Verlage und Autoren. Urheberrecht entsteht, wie der Name sagt, mit dem Werk selbst, beim Schreiben, Malen, Komponieren. Auch durch simples Kombinieren zweier vorhandener Werke entsteht nicht automatisch ein neues Urheberrecht. Die Urheber bleiben doch die Urheber. Der Mensch, der das Bild des Malers rahmt, wird nicht Co-Maler. Der es editiert, wird nicht Co-Autor. Der es in eine Partitur setzt, wird nicht Co-Komponist.
Danke für Ihre sehr hilfreiche und schnelle Rückmeldung!
Beste Grüße
Lukas Berger