Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat, was zunächst mal unspektakulär klingt, seine “Verkehrsordnung” (PDF) geändert. Es handelt sich nicht um Gesetze, sondern um Vereinbarungen, die die Zusammenarbeit der im Börsenverein zusammengeschlossenen Parteien (Verlage, Buchhändler, Grossisten…) regeln. Sie bestimmen zum Beispiel, wie eine Bestellung auszusehen hat oder welche Versandkosten Verlage berechnen dürfen. Wer Mitglied im Börsenverein ist, muss sich “möglichst” an die Verkehrsordnung halten.
Seit kurzem findet sich unter § 3, Ziffer 3 eine Änderung, die nachgerade anachronistisch anmutet. Der Text: “Änderungen und Aufhebungen von gebundenen Ladenpreisen, auch der Sonderpreise und der Sonderbedingungen, muss der Verlag bzw. der Importeur mit einer Vorlauffrist von 14 Tagen1 im VLB anzeigen. In gleicher Weise sind die Ladenpreise von Neuerscheinungen (§ 9) und Ladenpreisänderungen bei Neuauflagen (§ 13) anzuzeigen. Im Fall von E-Books gilt eine Vorlauffrist von 4 Tagen. E-Book-Aktionspreise müssen mit einer Vorlaufzeit von 28 Tagen angezeigt werden.” Im VLB werden kurzfristigere Preisaktionen ab Anfang 2016 abgelehnt.