Wann Autor*innen zahlen müssen: Zehn Fragen und Antworten zur Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

Wer schon länger als Journalist*in oder Autor*in freiberuflich arbeitet, kennt sie schon: die Künstlersozialkasse (KSK). Selfpublisher sind hingegen oft überrascht, dass sie an diese ihnen völlig unbekannte Institution Abgaben entrichten sollen. Was ist die KSK, und vor allem: Wer muss dafür zahlen – und warum?

1. Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse ist eine zur Förderung künstlerischer und publizistischer Tätigkeit geschaffene Institution, die für freiberufliche Künstler*innen und Publizist*innen die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung übernimmt. Sie finanziert sich unter anderem aus Abgaben derjenigen, die solche Freiberufler beschäftigen, aber auch zu einem Fünftel aus Steuermitteln.

2. Wer muss in die KSK einzahlen?

Alle, die an Künstler*innen oder Publizist*innen Aufträge vergeben. Einen Katalog der abgabepflichtigen Tätigkeiten stellt die KSK als PDF bereit. Dazu gehören unter anderem Grafik, Lektorat oder auch Texte und Werbetexte. Wichtig ist, dass eine schöpferische Leistung ausgeführt wird. Ein reines Korrektorat gilt in diesem Sinne nicht als schöpferische Leistung, ein Lektorat aber schon.

3. Gibt es eine Bagatellgrenze?

Abgabepflichtig ist, wer “nicht nur gelegentlich” solche Leistungen beauftragt. Das ist konkret anhand einer Geringfügigkeitsgrenze definiert: Nur wer pro Jahr insgesamt Aufträge in Höhe von weniger als 450 Euro vergibt, ist nicht abgabepflichtig.

4. Muss ich auch für Aufträge zu privaten Zwecken zahlen?

Rein private Zwecke (Texte oder Illustrationen für eine Hochzeitszeitung…) sind generell von der Abgabepflicht ausgenommen.

5. Wieviel muss ich an die KSK entrichten?

Derzeit (2023) 5,0 Prozent des Netto-Rechnungsbetrages (ohne Umsatzsteueranteil).

6. Muss ich zahlen, obwohl ich selbst Mitglied bin?

Ja, die Abgabepflicht hat mit der Mitgliedschaft in der KSK nichts zu tun.

7. Muss ich zahlen, obwohl mein Auftragnehmer nicht KSK-Mitglied ist?

Ja, die Abgabepflicht entscheidet sich rein nach der Art des Auftrags. Allerdings sind nur Aufträge an natürliche Personen abgabepflichtig, nicht aber Aufträge an GmbHs, KGs, OHGs usw.

8. Muss ich zahlen, wenn mein Grafiker im Ausland wohnt?

Ja, der Wohnsitz des Auftragnehmers ist nicht entscheidend.

9. Wer ist für die Zahlung der Künstlersozialabgabe zuständig?

Der Auftraggeber (also Sie). Auftragnehmer (also Ihr/e Grafiker*in oder Lektor*in) müssen die Zahlungspflicht nicht in ihren Rechnungen erwähnen.

10. Ich arbeite mit Co-Autoren. Was ist mit der KSK?

Wenn die Co-Autoren Ihnen eine Rechnung über ihre Leistung stellen, müssen Sie darauf KSK-Abgaben entrichten. Hier wäre es sinnvoll, das Honorar anderweitig – oder gleich vom Gesamt-Auftraggeber – aufteilen zu lassen.

11. Kann ich als Autor*in selbst von der KSK profitieren, und wie?

Ja, aber das ist ein anderes Thema. Kurzfassung: Grundvoraussetzung ist eine erwerbsmäßige und auf Dauer angelegte künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Damit verbunden ist ein jährliches Mindesteinkommen von 3900 Euro für diese Tätigkeit (bei Berufsanfängern in den ersten drei Jahren auch weniger). Die KSK übernimmt dann die Rolle des Arbeitgebers und zahlt die Hälfte Ihrer Sozialbeträge (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an die zuständigen Kassen.