Der Buchreport zitiert aktuell aus dem Arbeitsbericht der Preisbindungstreuhänder der Verlage, Dieter Wallenfels und Christian Russ, der Mitte Juli an diese versandt wurde. Darin gehen die Anwälte speziell auch auf einen Absatz aus der Begründung der Neufassung des Gesetzes ein, der bei Bekanntwerden für Irritationen gesorgt hatte:
Elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen nicht unter die Preisbindung.
Diese Formulierung (die nicht Teil des Gesetzes ist, das in neuer Formulierung am 1. September in Kraft tritt) sei missverständlich. Auf mehreren Plattformen veröffentlichende Selfpublisher müssten sich auf jeden Fall an die Preisbindung halten. Und die anderen im Grunde auch, denn bei der Veröffentlichung auf einer einzigen Plattform ergibt das Konzept der Buchpreisbindung ja gar keinen Sinn. Das gelte nach Wallenfels/Russ auch, wenn es um Beträge unter 4 Euro geht, für die der Börsenverein eine Bagatellgrenze ziehen möchte.