Freiberufler oder Gewerbe? Worauf Sie achten müssen

Spätestens, wenn die erste Steuererklärung fällig ist (eigentlich schon eher, nämlich bevor das erste Honorar geflossen ist), sollten sich Selfpublisher über ihren eigenen Status klar werden. Muss ich als Autor*in ein Gewerbe anmelden? Die gute Nachricht: Nein. Autorinnen und Autoren sind klassischerweise Freiberufler, wie es explizit der Paragraph 18 des Einkommenssteuergesetzes festlegt. Daraus ergeben sich folgende Pflichten:

  • Vor der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie diese beim Finanzamt anzeigen. Eine Gewerbeanmeldung (beim Gewerbe- oder Ordnungsamt) ist nicht notwendig.
  • Sie müssen Ihre Einnahmen in der Einkommenssteuer versteuern, als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Dazu müssen Sie eine simple Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorlegen (als Gewerbetreibender müssten Sie ab bestimmten Gewinnen doppelte Buchführung betreiben, Bilanzen aufstellen und Gewerbesteuer zahlen).
  • Sie müssen Ihren Kund*innen Umsatzsteuer berechnen, dürfen sich aber auch gezahlte Mehrwertsteuer rückerstatten lassen. Es sei denn, Sie nehmen weniger als 22.000 Euro pro Jahr ein. Dann können Sie sich als Kleinunternehmer*in von der Umsatzsteuer befreien lassen. Ob sich das lohnt, können Sie hier prüfen.

Vorsicht: Freiberufler sind Sie unter Umständen dann nicht mehr, wenn Sie eigene Bücher selbst verkaufen, also etwa mit einem Bauchladen (unwahrscheinlich), auf Ihrer Website oder auch bei Lesungen. Solche Einnahmen sind dann gewerblicher Natur. Fallen sie mehr als in einem geringen Umfang an, müssten Sie zusätzlich (!) ein Gewerbe anmelden. Das ist generell kein Problem, Sie müssen dann nur Einnahmen und Ausgaben der beiden Tätigkeiten sauber trennen. Wie wenig “gering” bedeutet, ist nicht klar definiert, fragen Sie dazu am besten die Dame oder den Herrn vom Finanzamt.

Vorsicht, die zweite: Hauptberuflich tätige Autorinnen und Autoren können (und müssen) sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichern. Diese zahlt den Arbeitgeberbetrag der Sozialversicherung, also Kranken- und Rentenversicherung und ist eine Pflichtversicherung. Sie sparen im Monat also etwa die Hälfte der Beiträge. Allerdings kann (muss aber nicht) eine parallele gewerbliche Tätigkeit hier schaden, wenn sie damit mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 44700 (neue Bundesländer) bzw. 45300 Euro im Jahr verdienen: Ihre KSK-Mitgliedschaft ist dann gefährdet.

Freiberufler haben übrigens einen weiteren Vorteil: sie werden nicht wie Gewerbetreibende Zwangsmitglied in der IHK.