Autorinnen und Autoren als Kleinunternehmer – was zu beachten ist
Wenn Sie Ihre Brötchen mit Schreiben verdienen, sind Sie normalerweise Freiberufler. Das heißt, Sie brauchen kein Gewerbe anzumelden, müssen Ihre Tätigkeit aber beim Finanzamt anmelden. Wenn es um die Umsatzsteuer (beim Verkauf an Endverbraucher auch Mehrwertsteuer genannt) geht, sind Sie aber trotzdem Unternehmer. Und Unternehmer haben Pflichten – unter anderem die, Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen zu berechnen.
Dafür gibt es eine Ausnahme. Falls Ihre Umsätze im vorigen Jahr unter 17.500 Euro und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen, können Sie die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Wichtig: herangezogen wird nicht Ihr Gewinn, sondern Ihr Umsatz, also die Summe all Ihrer Einnahmen.
Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu berechnen – und dürfen das auch gar nicht. Vorsicht: sobald Sie auf einer Rechnung Umsatzsteuer ausweisen, verlassen Sie den Kleinunternehmer-Status. Damit entfällt auch die Notwendigkeit von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Einmal jährlich ist eine Umsatzsteuer-Erklärung fällig, mit der Sie Ihr Kleinunternehmertum quasi “beweisen”. Falls Sie darauf über 17.500 Euro Umsatz erklären, sind Sie im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr. Im Gründungsjahr reduziert sich die Grenze je nach Startmonat anteilig.
Als Kleinunternehmer sollten Ihre Rechnungen stets den Hinweis enthalten: “Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.”
Vorteile des Kleinunternehmer-Status
- Keine Umsatzsteuer berechnen zu müssen, bringt Ihnen mehr Geld – zumindest, wenn Sie direkt an Endkunden verkaufen. Falls Sie also Bücher für je 10 Euro über die eigene Website anbieten, können Sie die kompletten Einnahmen behalten. Anderenfalls müssten Sie 7 Prozent Umsatzsteuer abführen. Beim Verkauf über Drittanbieter (Amazon, Tolino, Neobooks…) sparen Sie allerdings nicht, denn diese müssen immer Umsatzsteuer abführen.
- Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Nachteile des Kleinunternehmer-Status
- Sie können sich für Ihre Investitionen (Computer, Lektorat, Coverdesign, Werbung…) die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Je nach Umfang Ihrer Einkäufe und Art der Ausgaben kann sich bei Autoren sogar ein Minus ergeben, obwohl Sie Gewinn machen. Das liegt daran, dass Sie für schriftstellerische Arbeit nur 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen müssen, aber für Ihren Computer oder für Werbung 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt haben.
- Google- und Facebook-Werbung sind 19 Prozent teurer (siehe unten).
Besonderheiten bei Autorinnen und Autoren
Die Kleinunternehmer-Regelung gilt nur im Inland. Falls Sie direkt über Amazon oder Apple veröffentlichen oder Werbung bei Google oder Facebook schalten, machen Sie Geschäfte mit Unternehmen in EU-Ländern beziehungsweise im sonstigen Ausland. Dabei gibt es zwei Fälle:
- eBook-Verkauf bei Amazon / Apple usw.: Sie erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung (“sonstige Leistung”) für diese Unternehmen. Amazon und Co. müssen auf Ihre Leistungen (Honorare) Umsatzsteuer abführen, in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben (sog. “Reverse Charge”-Verfahren). Das müssen Sie in der Rechnung berücksichtigen (Details hier). Umsatzsteuer fällt aber für Sie nicht an.
- Werbung bei Google etc.: Google und Facebook (Sitz in Irland) erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung (“sonstige Leistung”) für Sie. Sie (!) müssen auf Googles Leistungen (Werbung) Umsatzsteuer abführen, und zwar in Ihrem Heimatland, also Deutschland / Österreich / Schweiz (ebenfalls sog. “Reverse Charge”-Verfahren). Das heißt, Sie müssen auf den Rechnungsbetrag noch 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen (!) und diese an Ihr Finanzamt abführen. “Normale” Unternehmer können diese 19 Prozent anschließend gleich wieder als Vorsteuer abziehen, es handelt sich also für diese um ein Nullsummenspiel. Kleinunternehmer jedoch bleiben auf den 19 Prozent sitzen. Facebook- und Google-Werbung ist damit für Kleinunternehmer stets 19 Prozent teurer als auf der Rechnung ausgewiesen!
Für beide Fälle benötigen Sie eine Umsatzsteuer-ID, die Sie beim BZST beantragen können. Die Vergabe der Umsatzsteuer-ID bewirkt nicht, dass Sie umsatzsteuerpflichtig werden. Sie können sie auf Rechnungen z.B. auch statt ihrer normalen Steuernummer verwenden.
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Guten Tag Herr Matting, ich bin kleinunternehmer (Übersetzer) aber ich schreibe auch Geschichte (Nicht auf Deutsch, aber) und werde ich bald in in anderen Länder (USA, Italien) Bücher und auch Drehbücher anbieten, im Ausland weil in einer anderen Sprache geschrieben sind, wohne aber in Berlin, nun ein Portal im Ausland, Italien, wird einige Bücher von mir als e-book bieten und verkaufen, die Frage ist: was passiert mit Mehrwersteuer? Normalerweise ein Kleinunternehmer in Deutschland stellt keine Mehrwertsteuer auf die Rechnungen. soll ich an Finanzamt mitteilen dass ich meine Bücher anbieten werde? Und die Mehrwertseuer… ? Lieben Dank, habe viele gefragt und habe nie eine deutliche Antwort bekommen…
Kleinunternehmer ist man immer nur innerhalb Deutschlands. Bei ausländischen Anbietern gilt Reverse Charge, wie bei Amazon (hier in der Suchfunktion mal Reverse Charge eingeben).
WIe schaut es für Kleinunternehmer aus, die keine Steuer erheben und ihr Buch ans Verzeichnis lieferbarer Bücher melden bzw. via Buchhandel vertreiben wollen?
Die Buchhandlungen müssen doch vermutlich auch Steuern bezahlen auf ihren Anteil beim Verkauf.
Wie muss das kommuniziert werden, bzw. muss ein Hinweis auf bestehende Kleinunternehmerregelung auf jedem Buch / Preisschild beigefügt werden?
Merci vielmals!
Was die Buchhandlungen müssen, ist nicht relevant. Kleinunternehmer stellen eine Rechnung aus wie hier beschrieben: https://www.kleinunternehmer.de/rechnungsstellung.htm
Auf dem Preisschild hat das nichts zu suchen.
Guten Tag,
Vielen Dank für Ihre Ausfürungen. Aber ich bin mir immer noch nicht ganz im Klaren, was für mich gilt.
Ich werde ein Buch auf den Markt bringen über einen BOD-Verlag. Dieser vertreibt die Bücher über seine eigene Plattform und auf Amazon etc. Muss ich dafür überhaupt etwas unternehmen, also mich irgendwo beim Finanzamt melden etc?
Zweiter Fall: ich ordere dort einige Bücher als Eigenexemplare und verkaufe diese zum Ladenpreis weiter. Muss ich hier nun etwas anmelden oder nicht?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe,
O.H.
Ja, siehe zweiter Satz: Sie müssen Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Und dazu bitte noch auf den Link im ersten Satz klicken, dann beantwortet sich auch die zweite Frage.
Matthias Matting Oh, danke für die Information!
Wenn ich nun als Kleinunternehmer für Werbung (z.B. bei Google) die 19% selbst draufschlagen muss, soll ich dies erst am Ende des Jahres in der Abrechnung an das Finanzamt bezahlen, oder sofort bei Rechnungsstellung, und wenn ja, dann unter welchen Angaben/Formular (Umsatzsteuervoranmeldung ist es ja nicht)?
Ende des Jahres reicht, also in der Umsatzsteuererklärung (die müssen auch Kleinunternehmer ausfüllen)
Man kann auch als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID beantragen und bleibt Kleinunternehmer. Es entfällt nur einer der Vorteile dieses Status.
Ich finde diesen Beitrag leider sehr verwirrend.
"Für beide Fälle benötigen Sie eine Umsatzsteuer-ID"
Wenn ich also eBooks bei Amazon und co verkaufen will, brauche ich sowieso eine U-ID und kann somit kein Kleinunternehmer sein?
Also bringt mir dies doch als Self-Publisher überhaupt nichts?
Nicht nur die Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern einmal im Quartal auch die Zusammenfassende Meldung, in der z.B. die innergemeinschaftlichen Einkünfte wie über Amazon ausgewiesen werden müssen.