Kurze Antwort: Nein.
Lange Antwort: Der Beruf des Autors ist einer der klassischen freien Berufe. Die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht nötig, um ihn auszuüben – sie kann sogar schädlich sein. Als freier Autor haben Sie nämlich prinzipiell Zugriff auf die Leistungen der Künstlersozialkasse (KSK), die Ihnen wie ein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung zahlt. Das gilt aber nur, wenn Sie nicht in nennenswertem Umfang Einkommen aus einem Gewerbebetrieb beziehen. Außerdem müssen Gewerbetreibende, deren Gewinn einen Freibetrag überschreitet, zusätzlich Gewerbesteuer zahlen. Auch eine Mitgliedschaft in der IHK ist mit Gewerbeanmeldung obligatorisch.
Was Sie als freier Autor tun müssen
Wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen, melden Sie sie beim Finanzamt (nicht Gewerbeamt) an. Ihr freundlicher Beamter wird Ihnen dann sagen, was er von Ihnen erwartet – mindestens das Ausfüllen eines “Fragebogens zur steuerlichen Erfassung”. Außerdem können, je nach zu erwartenden Einnahmen, regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen hinzukommen.
Mindestens müssen Sie aber zusammen mit Ihrer Einkommenssteuer-Erklärung (zu der dann auch die Anlagen S und EÜR gehören) eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben. Bei Einnahmen aus dem Ausland (Amazon!) brauchen Sie zusätzlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM), die Sie online beim BZfS abgeben.
Wenn Ihre Einnahmen unter 17.500 Euro (vergangenes Jahr) und voraussichtlich 50.000 Euro (aktuelles Jahr) liegen, können Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Sie brauchen dann keine Umsatzsteuer zu berechnen, können aber auch von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer nicht zurückfordern.
Wann Sie doch ein Gewerbe anmelden müssen
Das Verlegen von Büchern anderer Autoren ist keine freiberufliche Tätigkeit mehr. Auch der Verkauf eigener Bücher in Ihrem eigenen Shop ist grundsätzlich gewerblich. Als Freiberufler können Sie das nur in minimalem Umfang betreiben – der Verkauf von Büchern auf einer Lesung wird z.B. in der Regel toleriert. Im Zweifel fragen Sie Ihren Finanzbeamten. Keine Sorge, er oder sie hat Beratungspflicht und wird Ihnen daraus keinen Strick drehen.
Wenn Sie einen Verlag anmelden, kann das nur in Form einer Gewerbeanmeldung geschehen. Ob das ratsam ist, müssen Sie selbst entscheiden. KSK-Mitglied können Sie dann voraussichtlich nicht mehr werden (Abgaben an die KSK leisten müssen Sie aber unabhängig davon). Es ist problemlos möglich, parallel Einnahmen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit zu erzielen und zu versteuern. Natürlich müssen Sie dann für beide Einkommensarten separat abrechnen.