Menschen singen unter der Dusche oder im Chor, romantische Musik von CD oder aus dem Radio untermalt ebensolche Szenen, oder jemand bekommt zum Geburtstag ein Ständchen:Es gibt viele Gelegenheiten, auch im Roman Zeilen oder Strophen aus bekannten Liedern unterzubringen. Die zugehörige Melodie erklingt dann fast automatisch in der Phantasie des Lesers – und der Autor oder die Autorin handelt sich unter Umständen eine hohe Rechnung des Rechteinhabers ein. Denn Zitate aus Liedtexten sind urheberrechtlich geschützt!

Urheberrechtsverletzungen, z.B. in Form von Raubkopien, verursachen jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe. Das geschieht, obwohl jedes Werk und jeder Urheber durch das Urheberrecht geschützt wird. In einem solchen Fall stehen dem Urheber vor allem auf zivilrechtlichem Weg viele Optionen offen, um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Der folgende Text klärt auf.

Der liebliche Duft von Glühwein und Lebkuchen durchzieht die Straßen, die Welt hüllt sich in ein bezauberndes Lichtermeer: Die Adventszeit ist da und läutet das Ende des Jahres ein! Doch damit nicht genug, denn das Ende des alten Jahres bedeutet zugleich das Bevorstehen des neuen Jahres mit all seinen neuartigen Regelungen, Umstellungen und Hürden. Autoren, Musiker und Künstler müssen aber gar nicht bibbern – außer vor Kälte vielleicht –, denn sie kommen im nächsten Jahr gut weg: Die große Koalition plant eine Novellierung des Urheberrechts! Den ersten Entwurf vom Bundesjustizministerium gibt’s schon jetzt…
Versicherungsexperte und exali.de-Gründer Ralph Günther wagt in seinem Gastbeitrag einen Blick ins Urheberrechts-Reform-Orakel: Verheißen die Pläne Gutes oder Schlechtes für Selfpublisher?

Plagiate sind, auch wenn es gerade anders erscheint, kein Massen-Phänomen. 99,9 Prozent aller Bücher und eBooks dürften auf originären Leistungen ihrer Autoren beruhen. Aber ab und zu vergessen Menschen unter dem Lockruf schnellen Geldes eben doch Recht und Anstand – was tun Sie also als Urheber, wenn Sie einem Plagiat auf die Schliche gekommen sind?

1. Beweise sichern

Wenn der Beschuldigte vom Vorwurf erfährt, könnte es sein, dass er versucht, alle Spuren zu tilgen. Sie müssen also schneller sein. Fertigen Sie Bildschirmfotos vom geklauten Text an. Amazon stellt zum Beispiel den “Blick ins Buch” bereit, aber auch die Volltextsuche von Google Books ist hier sehr hilfreich. Die Beweissicherung sollte stets der erste Schritt sein, bevor Sie jemanden über Ihren Verdacht informieren.

Gestern hat die EU-Kommission in Brüssel ihre Agenda für die “digitalen Märkte in Europa” bis 2020 vorgestellt. Daraus ergeben sich auch für Autoren interessante Gesichtspunkte. Diese betreffen vor allem E-Books – aber auch der Online-Handel mit physischen Gütern soll neu reguliert werden. Ein EU-weit “einheitlicher digitaler Markt” ist das große Ziel. Wer regelmäßig E-Books bei verschiedenen Plattformen kauft und verkauft, weiß, dass wir davon noch ein ganzes Stück entfernt sind. Hier die für Autoren wichtigsten Punkte aus dem Programm (PDF):

Der Hamburger Self-Publishing-Dienstleister Tredition hat in seine Autorenverträge seit neuestem das kleine, aber feine Wort “nicht” eingefügt, und zwar in Paragraph 3, der die Rechteeinräumung behandelt: “Der Rechteinhaber räumt uns für die Dauer des Buchvertrages das nicht ausschließliche, räumlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) für alle Auflagen des Werkes ohne Stückzahlbegrenzung und für alle Sprachen und alle Ausgabeformate (z.B. Taschenbuch, Hardcover und e-Book) ein, d.h. der Rechteinhaber bleibt berechtigt, das Werk selbst und durch Dritte neben tredition zu verwerten.”

Es kann ganz unterschiedliche Motive geben, den eigenen Namen nicht auf dem Cover eines Buches lesen zu wollen – vielleicht ist die erzählte Geschichte zu privat, der von den Eltern gewählte Name klingt auf einem Thriller nicht cool genug, das Genre (Erotik?) heikel oder neugierige Leser sollen nicht mal eben an der Haustür klingeln können. Die Lösung dafür scheint auf den ersten Blick klar: ein Pseudonym muss her.

Tatsächlich ist die Nutzung eines Pseudonyms auf den ersten Blick kein Problem. Amazon ermöglicht das ebenso wie alle eBook-Distributoren. Bei Amazons Authorcentral lässt sich sogar problemlos für das Pseudonym ein separates Profil anlegen. Der Teufel steckt jedoch wie immer im Detail.

Handelt es sich um ein weiches Pseudonym, darf der Leser also mit mehr oder weniger Recherche erfahren, welcher Mensch tatsächlich dahinter steckt, ist alles halb so schlimm. Schwieriger wird es, wenn der eigene Name auf keinen Fall auftauchen darf. Das sieht der Gesetzgeber nämlich nicht gern: Er fordert sowohl für gewerblich genutzte Webseiten (dazu zählen Websites für ein eigenes Buch selbstverständlich, aber auch eine Facebook-Seite) als auch für Bücher und eBooks ein Impressum. Und dieses braucht regelmäßig, wie es heißt, eine ladungsfähige Anschrift.