Es kann ganz unterschiedliche Motive geben, den eigenen Namen nicht auf dem Cover eines Buches lesen zu wollen – vielleicht ist die erzählte Geschichte zu privat, der von den Eltern gewählte Name klingt auf einem Thriller nicht cool genug, das Genre (Erotik?) heikel oder neugierige Leser sollen nicht mal eben an der Haustür klingeln können. Die Lösung dafür scheint auf den ersten Blick klar: ein Pseudonym muss her.
Tatsächlich ist die Nutzung eines Pseudonyms auf den ersten Blick kein Problem. Amazon ermöglicht das ebenso wie alle eBook-Distributoren. Bei Amazons Authorcentral lässt sich sogar problemlos für das Pseudonym ein separates Profil anlegen. Der Teufel steckt jedoch wie immer im Detail.
Handelt es sich um ein weiches Pseudonym, darf der Leser also mit mehr oder weniger Recherche erfahren, welcher Mensch tatsächlich dahinter steckt, ist alles halb so schlimm. Schwieriger wird es, wenn der eigene Name auf keinen Fall auftauchen darf. Das sieht der Gesetzgeber nämlich nicht gern: Er fordert sowohl für gewerblich genutzte Webseiten (dazu zählen Websites für ein eigenes Buch selbstverständlich, aber auch eine Facebook-Seite) als auch für Bücher und eBooks ein Impressum. Und dieses braucht regelmäßig, wie es heißt, eine ladungsfähige Anschrift.
Was ist das? Das ist eine Adresse, unter der, so Wikipedia, “eine Rechtspartei anzutreffen ist”. Regelmäßig – das heißt, so ganz klar ist das nicht, denn die Impressumspflicht etwa in Büchern regeln Landesgesetze, die republikweit nicht eindeutig sind. Wer es für sich selbst ganz genau wissen will, kommt deshalb um die Konsultation eines Anwalts nicht herum. Die Impressumspflicht für Websites ist im Telemediengesetz des Bundes festgehalten – ihr entgeht nur, wer keine Website für das Buch oder das Pseudonym betreibt. Als Anschrift genügen dabei weder Postfächer noch E-Mail-Adressen.
Was droht beim “Vergessen” des Impressums? Die größte Gefahr geht hier wohl von Anwälten aus, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Website-Betreiber können ein Lied davon singen. Den Markt der eBooks scheinen diese Anwälte zwar noch nicht entdeckt zu haben, aber das muss ja nicht so bleiben… Sich hinter dem großen Amazon zu verstecken, dürfte da auch wenig helfen, denn im Zweifel haftet Amazon sonst mit und wird die Adresse dann wohl herausgeben.
Vier Vorgehensweisen, die Impressumspflicht umzusetzen, bieten sich an:
1. Eigenen Verlag nutzen
Beim Gewerbeamt einen Verlag anzumelden, kostet keine 100 Euro. Im Impressum muss der Verlag je nach Bundesland mit Name (bei nicht ins Handelsregister eingetragenen Firmen Vor- und Nachname des Unternehmers) und Ort oder mit kompletter Anschrift genannt werden. Das Pseudonym kann sich dann hinter dem Verlag “verstecken”. Amtliche Stellen oder Anwälte bekommen die komplette Adresse über das Gewerbeamt heraus. Selbstverleger behalten dabei in der Regel ihren freiberuflichen Status (KSK-Mitglieder sollten das trotzdem vorab mit der KSK klären). Vielleicht kennen Sie auch einen freundlichen Kollegen, der seinen Verlagsnamen zur Verfügung stellt?
2. Postfach mieten
Anbieter wie Maildrop24 haben sich darauf spezialisiert, virtuelle Geschäftsadressen zu vermieten. Dabei handelt es sich nicht um Postfächer, sondern gewöhnliche Anschriften. Hier zahlt man je nach Leistung ab etwa 30 Euro im Monat. Die eingetroffene Post wird entweder nachgesandt oder eingescannt und per E-Mail zugeschickt.
3. Pseudonym-Service
Einige Firmen bieten einen eigenen Pseudonym-Service. Auch hier werden Name und Anschrift gestellt und die Post weitergeleitet.
4. Distributor nutzen
Einige eBook-Distributoren setzen automatisch ihr eigenes Impressum ans Ende Ihres eBooks. Das ist, nutzt man die dort gekauften ISBNs, etwa bei BoD der Fall. Die Firmen treten damit als Verlag auf, über den der Autor erreichbar ist.