Zum 1. Mai 2016 werden bei der Holtzbrinck-Tochter ePubli neue Verträge gültig, die ähnlich wie schon zuvor bei Neobooks die Geschäftsbeziehung zum Autor verändern: ePubli ist fortan als Kommissionsagent im Auftrag des Selfpublishers tätig. Das hat insbesondere beim Vertrieb gedruckter Bücher eine wichtige Auswirkung: ePubli verpflichtet den Autor in Paragraph 4.7: “Der Selbstverleger wird darüber hinaus ein Impressum für das Werk erstellen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere den Selbstverleger als Verlag benennt.”
Bisher hatte der Anbieter (ähnlich wie BoD) im Impressum selbst die Verlagsrolle übernommen – als Kommissionsagent ist das nun nicht mehr möglich. Dass der Selfpublisher der Impressumspflicht nun definitiv selbst nachkommen muss, ergibt sich also aus der umdefinierten Rolle von ePubli. Praktisch hieße das, dass alle ePubli-Autoren nun die Layouts all ihrer Print-Titel bei dem Anbieter überarbeiten und neu hochladen müssten, wenn sie nicht gegen den neuen Vertrag verstoßen wollten. Das wäre dann doch ein gewisser Aufwand (mit dem unter Umständen auch Kosten verbunden sind, wenn man das Layout von Dritten gestalten ließ). ePubli selbst sieht das allerdings gelassen. “Aus unserer Sicht sind daher bestehende Layouts wegen der Aktualisierung der Verträge nicht anzupassen”, schreibt ePubli-Pressesprecher Lars Poeck auf Anfrage der Selfpublisherbibel.
Im neuen eBook-Vertrag fehlt übrigens die Verpflichtung, ein Impressum einzusetzen. An den rechtlichen Vorgaben ändert das nichts.